Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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6) Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsbezirke beizugeben 
den zwei Urkundspersonen (Art. 12 des Wahlgesetzes) ist rechtzeitig Sorge zu tragei 
7) Den Distriktswahlkommissionen ist die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 des Wahlqge 
setzes, wonach das Wahlprotokoll mit den Wählerlisten und Stimmzetteln woh 
versiegelt an das Oberamt eingesendet werden muß, besonders einzuschärfen. 
Im Uebrigen wird Behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts ar 
die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 178), sowie au 
die Ministerialverfügungen vom 20. April 1868 (Reg. Blatt S. 193 u. ff.) und vom 9. N# 
vember 1876 (Reg. Blatt S. 412 u. ff.) zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 3. November 1879. 
Sick. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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