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Bekanntmachung,
betreffend
die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande.
Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetzes, die Statistik des Waarenver-
kehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs-
Gesetzblatt S. 261 ff.) die nachfolgenden Vorschriften erlassen:
S. 1.
Gattung und Menge der Waaren.
Bei den Anmeldungen für die Verkehrsstatistik ist den Angaben über die Gattung
und Menge der Waaren (88. 1 und 2 des Gesetzes) das statistische Waarenverzeichniß,
welches besonders bekannt gemacht werden wird, zu Grunde zu legen.
Kann die Gattung der Waare nicht nach diesem Waarenverzeichniß angegeben wer-
den, so ist dieselbe doch so genau zu bezeichnen, daß sich die Waarenpost unter die ent-
sprechende Nummer des Waarenverzeichnisses einreihen läßt.
8. 2.
Herkunft und Bestimmung der Waaren.
Der Bestimmung im §. 1 Absatz 2 des Gesetzes gemäß ist bei Handelswaaren in
der Regel als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die versendete Waare
herstammt (die Provenienz), und als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigen-
handel die Waare übergeht, anzusehen. Die Länder, durch welche die Waaren auf dem
Transport unmittelbar durchgeführt, oder in welchen die Waaren lediglich umgeladen oder
umspedirt werden, bleiben bei der Angabe der Herkunft und Bestimmung der Waaren
außer Betracht.
Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der betreffenden Staaten (Zoll-
gebiete); an deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Hau-
delsplätze in Frage stehen, diese angegeben werden. Deutsche Zollausschlüsse sind stets
speziell zu benennen.
S. 3.
Anmeldestellen.
Die Errichtung von Anmeldestellen im Grenzbezirk außer den Zollämtern (§. 3 des
Gesetzes) liegt den Landesregierungen ob.