Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk (§. 3 des Gesetzes) ist von seiten der Zolldirek- 
tivbehörde eine bestimmte Strecke der Zollgrenze zuzutheilen. 
Die Zolldirektivbehörde kann die innerhalb der Binneulinie gelegenen Zollstellen in 
Seehandelsplätzen, sowie die außerhalb der Zollgrenze (im Auslande) gelegenen Zollstellen 
für bestimmte Verkehrsarten zu Anmeldestellen bestellen (§. 3 Absatz 3 des Gesetzes) und 
hat für diesen Fall das weiter Erforderliche anzuordnen. In welchen sonstigen Fällen 
andere, als die im Gesetz genannten Zoll= und Steuerämter zu Anmeldestellen bestellt 
werden sollen, bestimmt der Bundesrath. 
Die Bestimmung der Geschäftsstunden für die Anmeldestellen liegt den Zolldirektiv- 
behörden ob. Für den Eisenbahnvejikehr sind dieselben unter Berücksichtigung der jewei- 
ligen Fahrpläne dergestalt zu regeln, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen ver- 
mieden werden. 
Die Orte, an welchen sich Anmeldestellen befinden, und die den einzelnen Anmelde- 
stellen zugetheilten Grenzstrecken bezw. Verkehrsarten sind öffentlich bekannt zu machen. 
Die im §. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen können, insoweit nicht die 
Bestimmungen des §. 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle be- 
wirkt werden, welcher die betreffende Grenzstrecke bezw. Verkehrsart hiernach überwiesen ist. 
S. 4. 
Die von den Zolldirektivbehörden für die Fälle, in welchen Sendungen den Sitz 
einer Anmeldestelle nicht berühren, nach §. 7 Abs. 1 des Gesetzes zu treffenden Bestim: 
mungen werden öffentlich bekannt gemacht. 
S. 5. 
Anmeldescheine. 
Zu den nach §. 3 des Gesetzes abzugebenden Anmeldescheinen sind Formulare nach 
1 den anliegenden Mustern (Anlage 1 a—d) zu verwenden und zwar: 
!— a) für die Einfuur .... .weiße, 
b) für die Ausfurr gauüne, 
JD) für die Durchfuhr (§. 12 Nr. 2 bes Gesches) eelbe, 
d) für den Inlandsverkehr mit Berihrung des Auslandes (§. 12 
Nr. 2b des Gesetzes). . .. . . rothe. 
Den Mustern entsprechend ist bei der Einfuhr nur das Land der Herkunft, bei der 
Ausfuhr nur das Land der Bestimmung und bei der Durchfuhr sowohl das Herkunfts-,
	        
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