Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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festzustellen, daß die Waaren nach dem Revisionsbefund der bezüglichen Nummer des 
statistischen Waarenverzeichnisses mit Sicherheit zugerechnet werden können. 
8. 12. 
Erleichterungen. 
See= und Flußschiffe, mit Einschluß der darauf befindlichen Inventarienstücke, sind 
von der Anmeldepflicht nachS. 1 des Gesetzes ausgenommen. 
Bei der Einfuhr mit der Post bedarf es neben der Zolldeklaration einer besonderen 
Anmeldung für die Verkehrsstatistik nicht (§. 4 des Gesetzes). 
Bei der Ausfuhr mit der Post können an die Stelle der nach §. 3 des Gesetzes ab- 
zugebenden Anmeldescheine Duplikate der den Postsendungen beizufügenden Zolldeklara- 
tionen treten. In denjenigen Fällen, in welchen ausnahmsweise der Postsendung eine 
Zolldeklaration nicht beigefügt ist, genügt ein Anmeldeschein, worin die spezielle Gattung 
der Waaren (§. 2 des Gesetzes) und deren Nettogewicht, sowie das Bestimmungsland 
angegeben ist. 
Die Anmeldepflicht nach §. 1 des Gesetzes erstreckt sich nicht auf die Postsendungen 
nach den Zollausschlüssen des Deutschen Reichs, sowie auch nicht auf die mit der Post 
stattfindenden Durchfuhren, noch auf die Postsendungen aus dem deutschen Zollgebiet 
durch das Ansland nach dem Zollgebiet. 
Die Bestimmung des §. 8 des Gesetzes findet auf Postsendungen keine Anwendung. 
Gegenstände der in §. 5 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zoll- 
gebiets (Reichs-Gesetzblatt S. 208), bezeichneten Art sind auch bei der Ausfuhr, wenn 
die entsprechenden Voraussetzungen zutreffen, von der Anmeldepflicht befreit. 
§. 13. 
Die Zolldirektivbehörden sind auf Grund des §. 9 des Gesetzes ermächtigt, die auf 
kurzen Straßenstrecken im freien Verkehr stattfindenden Versendungen vom Zollgebiet 
durch das Ausland nach dem Zollgebiet und die Durchfuhren auf kurzen Straßenstrecken 
von der Anmeldepflicht auszunehmen. 
Gleiche Ausnahmen können in Fällen des örtlichen Bedürfnisses von den Zolldirek- 
tivbehörden im kleinen Grenzverkehr (§. 8 Absatz 1) bei der Ausfuhr von Gegenständen 
des Marktverkehrs (Erzeugnisse des Garten= und Ackerbaues, der Viehzucht, des Fisch- 
fangs, Brennmaterial u. s. w.) und bei der Einfuhr von zollfreien Gegenständen dieser 
Art bewilligt werden.
	        
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