Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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die Entrichtung der statistischen Gebühr ist in Fällen dieser Art die schließliche Bestim- 
mung der Waaren maßgebend. 
§. 21. 
Wird die Bestimmung der Waaren auf dem Transport in der Art geändert, daß 
die zur Durchfuhr angemeldeten Waaren (§. 19a) im Zollgebiete bezw. die zur Wieder- 
einfuhr angemeldeten Waaren (§. 19 b) im Auslande verbleiben, so ist der Anmelde- 
schein, nachdem derselbe hinsichtlich der Angabe über den Bestimmungsort berichtigt 
ist, der ersten Anmeldestelle des Eingangs bezw. Ausgangs innerhalb der ersten 8 Tage 
nach dem Eintritt der veränderten Bestimmung der Waaren zuzustellen. Dies hat, falls 
die Waare sich im Inlande befindet, durch den Waarenführer auf Kosten des Absenders, 
falls die Waare sich im Auslande befindet, durch den Absender zu geschehen. 
§. 22. 
Mit Genehmigung der Zolldirektivbehörde kann für bestimmte Arten des Transports, 
namentlich für die durch öffentliche Transportanstalten vermittelten, bezüglich der in §. 19 
bezeichneten Waaren von der Entrichung der statistischen Gebühr bei der zuerst erreichten 
Anmeldestelle Abstand genommen werden. Bei Versendungen mittelst der Eisenbahn ist 
dieses Verfahren allgemein in Anwendung zu bringen. 
Wird die Bestimmung der hiernach ohne Entrichtung der statistischen Gebühr abge- 
lassenen Waaren auf dem Transport geändert (§. 21), so ist der Anmeldeschein, bevor 
derselbe der betreffenden Anmeldestelle zurückgestellt wird, mit der erforderlichen Stempel- 
marke zu versehen. 
Berlin, den 20. November 1879. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Otto Graf zu Stolberg.
	        
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