Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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denjenigen Betrag, welcher bis jetzt noch nicht zur Verwendung gelangt ist, soweit erfor- 
derlich zu der infolge der Veränderung in den Bestimmungen über die künftigen Kriegs- 
formationen und Kriegsstärken nothwendigen Beschaffung von Bekleidungs= und Aus- 
rüstungsstücken zu verwenden. 
Wegen des Nachweises der Verwendung bleibt die in den genannten Gesetzen getroffent 
Anordnung in Kraft. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Ministerium des Kriegswesens zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart den 25. Februar 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. 
Geseh zur Auführung der Reichs-Strasprozebordnung. Vom 4. März 1879. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 253 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums und unter Zustimmung Unserer getrenen Stände, was folgt: 
Art. 1. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben in Strafsachen ihren Gerichtsstand 
bei dem Oberlandesgericht. 
Nachdem die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch Königliche Entschließung 
angeordnet worden ist, wird von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts aus der Zahl 
der Mitglieder desselben ein Untersuchungsrichter bestellt. 
Die Entscheidung erfolgt durch das Plenum des Oberlandesgerichts auf Grund der 
Ergebnisse der Untersuchung. Das Gericht kann übrigens einen Termin zu mündlicher 
nichtöffentlicher Verhandlung der Sache anberaumen. Dem Angeschuldigten muß Gelegen- 
heit zu seiner Vertheidigung gegeben werden.
	        
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