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Artikel IV.
Jede Bahnverwaltung trägt den Aufwand, welcher dadurch entsteht, daß die ihr
künftig eigenthümlich angehörige Bahnstrecke in den Bahnhof Bretten eingeführt wird.
Im Bahnhof Bretten ist begriffen das horizontale Territorium zwischen den Gradienten-
zeigern in der Richtung gegen Mühlacker und Eppingen einerseits und denjenigen in der
Nichtung gegen Bruchsal und Durlach andererseits.
Artikel V.
Ueber die Betriebsführung auf der Wechselstation Bretten bleibt besondere Ver-
ständigung der beiderseitigen Betriebsverwaltungen vorbehalten.
Artikel VI.
An Stelle des Artikel 13 des Vertrags vom 4. Dezember 1850 gelten folgende
Bestimmungen:
Bei den beiderseitigen Fahrplänen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Fahrten
auf der Station Bretten nach Zulassung der übrigen Betriebsverhältnisse gehörig in-
einandergreifen, und daß in der Richtung nach Bruchsal, sowie in derjenigen nach Mühl-
acker täglich mindestens 3 Fahrten im Winter und 4 Fahrten im Sommer für den
Personen-Verkehr stattfinden.
Die beiden Verwaltungen werden sich die Entwürfe zu den Fahrpläuen jeweils mög-
lichst zeitig mittheilen und etwaige Bemerkungen des andern Theils thunlichst berück-
sichtigen. Bei den zwischen Bruchsal und Bietigheim laufenden Personenzügen soll unter-
wegs ein Wagenmwechsel thunlichst vermieden werden.
Artikel VII.
In Betreff der Beförderung der Post kommen an Stelle der in Artikel 15 de
Vertrags vom 4. Dezember 1850 enthaltenen Bestimmungen die für die Reichspostver
waltung auf den Badischen Staatsbahnen jeweils geltenden Bestimmungen in Anwendung
Artikel VIII.
An Stelle des Artikel 16 des Vertrags vom 4. Dezember 1850 wird bestimmt:
Die Beförderung von Truppen, einzelnen Militärpersonen, Militäreffekten un
sonstigen Armeebedürfnissen auf der Anschlußbahn erfolgt, bis reichsgesetzliche Regelun
durchgeführt ist, nach Maßgabe des für den gegenseitigen Verkehr zwischen den Staats-