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gebieten des vormaligen Norddeutschen Bundes, des Königreichs Württemberg und des
Großherzogthums Baden vereinbarten Reglements.
Für die von Urlaub einrückenden oder in Urlaub abgehenden Unteroffiziere und
Soldaten sollen, wenn dieselben sich durch Urlaubspässe oder sonst legal auszuweisen
vermögen, die gleichen ermäßigten Taxsätze in Anwendung kommen, welche für solche
Fälle von der den Betrieb besorgenden Bahnverwaltung im innern Verkehr gewährt werden.
Artikel IX.
Artikel 18 und 19 des Vertrags vom 4. Dezember 1850 werden durch nachstehende
nähere Bestimmungen ersetzt:
Die Württembergische Bahnverwaltung hat gegen jede Verletzung der im Badischen
Gebiete gelegenen Bahnstrecke und deren Zugehörden, sowie gegen jede Störung des Baues
und Betriebs, oder Beeinträchtigung des hiezu aufgestellten Personals ganz denselben
Anspruch auf unverweilten gesetzlichen Schutz der Badischen Behörden, welcher in gleichem
Falle von diesen der Eisenbahnverwaltung des eigenen Landes zu gewähren ist.
Insbesondere wird festgesetzt:
1) Für alle innerhalb des Badischen Gebiets auf der Württembergischen Bahnstrecke
und ihren Zugehörden vorkommenden, sowie für die — die Sicherheit des Betriebs
auf derselben gefährdenden — Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen finden die
in Baden geltenden Gesetze und Verordnungen Anwendung.
Dasselbe ist der Fall, soweit es sich um sicherheitspolizeiliche Vorkehrungen handelt.
Für die Abwandlung aller auf dieser Bahnstrecke begangenen Uebertretungen,
Vergehen und Verbrechen sind die Badischen Polizei= und Gerichtsbehörden zuständig.
Die in solchen Fällen erkannten Geldstrafen fallen der Großherzoglich Badischen
Staatskasse zu.
2) Die Handhabung der Bahnbetriebspolizei auf der in Baden gelegenen Württem-
bergischen Bahnstrecke einschließlich der von Württemberg ausschließlich benützten
Theile der Wechselstation wird von den Angestellten der Württembergischen Bahn-
verwaltung geübt.
Es kommen hierbei die in Württemberg geltenden Vorschriften zur Anwendung.
Die betreffenden Eisenbahnbediensteten werden für die ihnen in dieser Beziehung ob-
liegenden Verrichtungen durch die zuständigen Badischen Behörden verpflichtet und
instruirt.