Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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als Ersatz für die Abnützung so viel mal ½/16 der vorerwähnten Differenz, d. h. ½2 der 
Anschaffungskosten von letzteren abgerechnet werden, als die Zahl der Jahre seit der Um- 
legung der Schienen bis zur Bahnübergabe (angefangene Jahre für voll gerechnet) beträgt. 
2) Die mittlere Dauer der nicht imprägnirten eichenen Schwellen, wie solche auf der 
Bahnstrecke Bruchsal-Bretten ausschließlich liegen, wird zu 12 Jahren und die durch- 
schnittliche Abnützungsquote ebenfalls zu 50 Prozent der Differenz zwischen Anschaffungs- 
kosten und Werth des abgängigen Materials angenommen, soferne nicht etwa auf einzel- 
nen Strecken in neuerer Zeit eine stärkere als die durchschnittliche Auswechslung statt- 
gefunden hat, worüber Seitens der Württembergischen Bahnverwaltung spezieller Nach- 
weis zu geben wäre. Der Werth der abgängigen Schwellen wird zu 0,50 Mark für das 
Stück festgesetzt. 
Für alle übrigen Theile der Bahn soll wegen Minderwerths und etwa nothwendiger 
Wiederinstandsetzung schadhafter Objekte eine auf Grundlage vorgenommener Aufnahmen, 
Schätzungen und Berechnungen im Wege vergleichender Vereinbarung auf 75000 Mark 
festgesetzte Aversalsumme vom Baukapital in Abzug gebracht werden. 
Wenn bezüglich der rechnungsgemäß nachgewiesenen Anlagekosten für die Bahnstrecke 
Bruchsal-Landesgrenze nicht eine Verständigung darüber erzielt werden sollte, wie viel 
von diesen Anlagekosten auf die an Baden übergehende Strecke Bruchsal-Bretten und wie 
viel auf den Württemberg verbleibenden Theil Bretten-Landesgrenze fällt, oder wenn 
sonst bei der Abrechnung ungelöste Anstände verbleiben sollten, so ist die Entscheidung 
einem Schiedsgericht zu übertragen. Zu demselben werden beiderseits je 2 Schiedsrichter 
berufen, welche zusammen einen Obmann wählen. (Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrages 
vom 4. Dezember 1850.) 
8. 6. 
Die Bezahlung der Kaufsumme für die Bahnstrecke Bruchsal-Bretten hat bei dem 
Uebergang des Betriebs derselben an Baden kostenfrei in Stuttgart an die Württember- 
gische Staatshauptkasse zu erfolgen. Sollte die Kaufsumme bis dahin noch nicht end— 
giltig festgesetzt sein, so hat Baden eine Abschlagszahlung von mindestens 2 ½ Millionen 
Mark zu leisten. 
Der noch verbleibende Rest ist mit Jahreszinsen von vier und einhalb vom Hundert 
von der Betriebsübernahme an beginnend binnen vier Wochen nach endgiltiger Festsetzung 
der Kaufsumme zu bezahlen.
	        
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