Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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9. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart! Freitag den 18. April 1879. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betressend Aen- 
derungen in der inländischen Postordnung vom 31. Dezember 1874. Vom 4. April 1879. — Bekanntmachung 
des Ministeriums des Innern, betressend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Freimaurerloge zu 
den drei Cedern in Stuttgart. Vom 25. März 1879. 
  
Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehroanstalten, 
bekreffend Aenderungen in der inländischen postordnung vom 31. Dezember 1674. 
Vom 4. Aprilk 1879. 
Die inländische Postordnung vom 31. Dezember 1874 wird in nachstehenden Punkten 
abgeändert beziehungsweise ergänzt. 
1. In §. 5 „Mehrere Packete zu einer Adresse“ ist als III. Absatz nachzutragen: 
III. Zu einer und derselben Begleitadresse dürfen weder mehrere Packete, auf denen 
Postnachnahme haftet, noch Packete mit und Packete ohne Postnachnahme, ge- 
hören; jedes Nachnahmepacket muß vielmehr von einer besonderen Postpacket- 
adresse begleitet sein. 
2. §. 6 „Aufschrift der Packete“ erhält folgende Fassung: 
I. Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse 
enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt 
werden kann. Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der 
Vermerk „frei“ 2c. und im Falle des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk
	        
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