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eingelöst ist. Dieses gilt auch von Nachnahmesendungen mit dem Vermerke:
„postlagernd.“
Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Post-
anstalt mittels Postanweisung ohne Abzug übermittelt. Auf dem zugehörigen Ab-
schnitt, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig
Name und Wohnort des Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag
der Einlieferung der letzteren vermerkt.
Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden den Absendern unter Rückgabe des
in Absatz IV erwähnten Nachnahmescheins wieder ausgehändigt. Ist es eine Sen-
dung mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des §. 46 in Anwendung.
VIII. Für die Nachnahmesendungen ist außer dem nachstehend bezeichneten Porto bezw.
der betreffenden Versicherungs= oder Einschreib-Gebühr (s. §. 22 B und §. 26IV)
eine Postnachnahme-Gebühr zu entrichten, welche beträgt:
für jede Mark oder jeden Theil einer Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein
bei Berechnung der Nachnahme-Gebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark
ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme abzurunden.
IX. An Porto für Nachnahmesendungen sind zu erheben:
a) für Nachnahmebriefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von
250 Gr., sowie für Postkarten: dieselben Beträge wie für Briefe mit Werth-
angabe (s. s. 22 A 1)
b) für Nachnahmepackete: das betreffende Porto für das Packet (s. §. 21).
X. Die Postnachnahme-Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die
Nachnahmesendung nicht einlösen sollte. Die Zahlung der Nachnahmegebühr hat
stets zugleich mit dem Porto zu erfolgen.
10. In §. 28 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ erhält der Absatz VI folgende
Fassung:
VI. Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe, Postkarten, Drucksachen oder
Waarenproben an denselben Adressaten durch Eilboten ist, wenn das Bestellgeld
nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für einen Brief u. s. w. zu entrichten; bei
anderen Sendungen wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand besonders er-
hoben. Ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein.
VI.
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VII.