Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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11. In §. 33 „Frankirungsvermerk“ ist als III. Absatz nachzutragen: 
III. Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und Waarenproben 
vergl. 8. 16 IX und §. 17 VII und VIII. 
12. In §. 36 „Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender“ erhält der 
Absatz VII folgende Fassung: 
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Portoerhebung für 
die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen, wie bei einer gewöhnlichen Rück- 
sendung (§. 45 VII) mit der Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto ein- 
tretendenfalls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird. 
13. Iu §. 42 „Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein“ erhält der Punkt 2 
folgende Fassung: 
2. die Behändigung muß an den auf dem Schreiben benannten Adressaten oder an 
dessen Bevollmächtigten erfolgen. 
Wird der bezeichnete Adressat oder dessen Bevollmächtigter nicht persönlich ange- 
troffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändigungsschein 
a) einem erwachsenen Familiengliede des Adressaten beziehungsweise des Be- 
vollmächtigten desselben, · 
h) in Ermangelung eines solchen Familienglieds einem Dienstboten des Adressaten, 
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus—- 
oder Grund-Eigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem Pächter de 
Adressaten, endlich 
4) in Ermangelung aller dieser Personen dem Hauswirth zu behändigen. Die 
Zustellung dorf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an Fremd 
geschehen. Den Personen, au welche statt des Adressaten behändigt wird, ist 
zu empfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zuzustellen. Einge- 
schriebene Briefe mit Behändigungsschein sind dem Adressaten selbst oder einer 
derjenigen Personen zu behändigen, an welche die Bestellung von eingeschriebenen 
Briefen nach §. 41 V zulässig ist. 
14. In §. 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist in Absatz II der zweite Satz zu 
streichen.
	        
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