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11. In §. 33 „Frankirungsvermerk“ ist als III. Absatz nachzutragen:
III. Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und Waarenproben
vergl. 8. 16 IX und §. 17 VII und VIII.
12. In §. 36 „Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender“ erhält der
Absatz VII folgende Fassung:
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Portoerhebung für
die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen, wie bei einer gewöhnlichen Rück-
sendung (§. 45 VII) mit der Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto ein-
tretendenfalls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird.
13. Iu §. 42 „Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein“ erhält der Punkt 2
folgende Fassung:
2. die Behändigung muß an den auf dem Schreiben benannten Adressaten oder an
dessen Bevollmächtigten erfolgen.
Wird der bezeichnete Adressat oder dessen Bevollmächtigter nicht persönlich ange-
troffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändigungsschein
a) einem erwachsenen Familiengliede des Adressaten beziehungsweise des Be-
vollmächtigten desselben, ·
h) in Ermangelung eines solchen Familienglieds einem Dienstboten des Adressaten,
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus—-
oder Grund-Eigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem Pächter de
Adressaten, endlich
4) in Ermangelung aller dieser Personen dem Hauswirth zu behändigen. Die
Zustellung dorf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an Fremd
geschehen. Den Personen, au welche statt des Adressaten behändigt wird, ist
zu empfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zuzustellen. Einge-
schriebene Briefe mit Behändigungsschein sind dem Adressaten selbst oder einer
derjenigen Personen zu behändigen, an welche die Bestellung von eingeschriebenen
Briefen nach §. 41 V zulässig ist.
14. In §. 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist in Absatz II der zweite Satz zu
streichen.