Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

212  Erster  Teil.  Viertes  Buch.  $  69a.

6.  Zu  diesen  Gebieten  ist  seit  1898  Kiautschou  hinzugetreten,
  welches  Deutschland  von  China  durch  den  Vertrag  zu
Peking  vom  6.  März  18985  erworben  hat.  Der  Rechtstitel  der
Erwerbung  ist  in  diesem  Falle  nicht  Besitznahme,  sondern  Abtretung.
  Diese  Abtretung  hat  in  der  Form  eines  Pachtvertrages
auf  99  Jahre  stattgefunden.  Danach  steht  die  Hoheit  über  das
Gebiet  formell  auch  fernerhin  China  zu;  das  Deutsche  Reich  ist
nur  zur  Ausübung  der  Hoheitsrechte  befugt®.  Die  Erklärung
Kiautschous  zum  Schutzgebiet  erfolgte  durch  kaiserlichen  Erlaß
vom  27.  April  1898.

7.  Das  Inselgebiet  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen
ist  durch  den  Staatsvertrag  vom  12.  Februar  bzw.  30.  Juni  1899
gegen  eine  Geldentschädigung  (25  Mill.  Peseten)  von  Spanien
an  das  Reich  abgetreten  worden,  welches  diese  Inseln  als  Rechtsnachfolger
  Spaniens  mit  voller  Souveränetät  besitzt.  Die  Erklärung
zum  Schutzgebiet  erfolgte  durch  kaiserlichen  Erlaß  vom  18.  Juli
1899;  eine  Verordnung  gleichen  Datums  regelte  die  Rechtsverhältnisse
  des  neuen  Schutzgebietes”.

8.  Die  Samoa-Inseln.  Diese  befanden  sich  auf  Grund  der
Generalakte  der  Samoakonferenz  vom  14.  Juni  1889  im  gemeinsamen
  Besitz  von  Deutschland,  England  und  den  Vereinigten

5  Deutscher  Reichsanzeiger  vom  29.  April  1898  Nr.  101.  Marine-Verordnungsblatt
  1898  S.  147.  Staatsarchiv  61  Nr.  11518.

°  Jellinek,  Die  staats-  und  völkerrechtliche  Stellung  Kiautschous,  in
DJZ.8253f.  Martens,  Der  Kiautschouvertrag  (Heidelb,  Diss.),  Plön  1911.  —
Wie  im  Text  Rehm,  Staatsl.  82,  83  (und  Rosenberg,  Ann.D.R.  [1903]  66  ı:
Kiautschou  sei  chinesisches  Staatsgebiet  geblieben,  und  das  Deutsche  Reic
habe  nur  das  Recht  auf  Vertretung  Chinas  in  Ausübung  seiner  Staatsgewalt
hierüber.  —  Die  herrschende  Meinung  hat  sich  dieser  Auffassung  nicht  angeschlossen,
  erblickt  vielmehr  in  der  „Verpachtung  vorläufig  auf  99  Jahre“
nur  eine  rechtlich  unerhebliche  Verschleierung  der  auf  wahrhafte  Gebietsabtretung
  gerichteten  Vertragsabsicht  der  Kontrahenten.  Der  Kiautschouvertrag
  ge  ört  zu  denjenigen  völkerrechtlichen  Urkunden,  welche  nicht
wörtlich  genommen  sein  wollen.  Hiergegen  verstößt  Rehm  a.a.0.  Gegen
ihn  insbes.  v.  Stengel,  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (1901)
22,  23;  wie  v.  Stengel  ferner:  Laband,  Staatsr.  2  274  f.;  Anschütz,  Enzykl.  120,
namentlich  aber  Köbner  in  ders.  Enzykl.  2  1086,  1087  sowie  in  den  Mitteil.
der  Internat.  Vereinigung  f.  vergl.  Rechtswiss.  und  Volkswirtschaftsi.  (1903)

Verschieden  von  der  Rechtsstellung  des  Kiautschougebietes  ist  diejenige
der  umgebenden  Zone  von  50  Kilometer  (Art.  I  des  deutsch-chines.  Vertrages
vom  6.  März  1898).  Dort  hat  sich  China  die  Souveränetätsrechte  vorbehalten
und  dem  Deutschen  Reiche  lediglich  eine  Reihe  von  (allerdings  sehr  weitreichenden)
  Hoheitsrechten,  die  nach  dem  Sprachgebrauch  des  Völkerrechts
als  „Staatsservituten“  bezeichnet  werden,  überlassen.  Diese  Zone  ist  chinesisches
  Gebiet  geblieben.  Mit  den  deutschen  Interessensphären  in  Afrika  und
der  Südsee  hat  sie  rechtlich  nichts  gemeinsam.  Vgl.  Laband  a.  a.  O.  275;
Köbner  in  der  Enzykl.  1087.

?  Der  Staatavertrag  ist  abgedruckt  in  den  Drucksachen  des  Reichstags,
Session  1898/99,  Nr.  394  sowie  im  Deutschen  Kolonialblatt  (1899)  469,  der
Erlaß  vom  18.  Juli  1899  ebenda  S.  506,  die  Verordnung  vom  18,  Juli  1899
im  Kolonialblatt  (1900)  93.