Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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austheilung auf die Steuerpflichtigen je abgesondert auf das Grund= und Gefällkataster 
vollzogen wird. 
Wegen Vertheilung der Gebäude= und Gewerbesteuern auf die einzelnen Gemeinden, 
wegen Behandlung des nach Art. 3 Ziffer 2 des Finanzgesetzes in Folge der Berichtigung 
und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster für Rechnung der Staatskasse ent- 
stehenden Abgangs und Zuwachses und wegen der nach Ziffer 3 von den Wandergewerben 
an die Staatskasse zu entrichtenden Steuer werden die Bezirkssteuerämter (Kameral- 
ämter), welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 die Fortführung 
der Gebäude= und Gewerbekataster obliegt, auf die durch die Katasterkommission denselben 
zugegangenen Vorschriften verwiesen. 
Hinsichtlich der Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern 
werden die Oberämter auf die hierüber schon früher getroffenen Verfügungen hingewiesen. 
Stuttgart, den 15. April 1879. 
Valois. 
Genehmigt von dem K. Finanzministerium 
Stuttgart, den 18. April 1879. 
Renner.
	        
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