Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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8. 21. 
Die nach 8. 22 Ziffer 4 des Gesetzes der Gemeindebehörde zu machende Anzeige 
muß ergeben, an welchem Tage und auf welchen im einzelnen nach Lage und Flächenin— 
halt genau zu bezeichnenden Grundstücken mit der Abblattung begonnen wird und in 
welche Räume die geernteten Blätter zur vorläufigen Aufbewahrung verbracht werden. 
Die gedachte Anzeige ist von der Gemeindebehörde sofort der Steuerhebestelle zu über- 
senden. Die Blätter sind sowohl bei dem Transport vom Felde als auch demnächst in 
den Aufbewahrungsräumen bis zur amtlichen Feststellung der zu vertretenden Taback- 
menge nach den einzelnen Grundstücken getrennt zu halten, so daß eine nachträgliche Ab- 
schätzung des Erntegewinns eines jeden Grundstücks erfolgen kann. 
Der Tabackpflanzer ist verpflichtet, bei dem Einsammeln der Tabackblätter und de- 
ren Aufbewahrung den von der Steuerbehörde für nöthig befundenen besonderen Anord- 
nungen nachzukommen und die zur Feststellung der Menge erforderlichen Hülfsleistungen 
zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. 
Will der Tabackpflanzer das Tabackfeld vor der Ernte wegen Mißwachses u. s. w. 
umpflügen (§. 22 Ziffer 6 des Gesetzes), so hat er hiervon der Steuerhebestelle drei Tage 
vorher Anzeige zu machen. 
8. 22. 
Die Genehmigung zur Erzielung einer Nachernte (§. 22 Ziffer 7 des Gesetzes) ist 
unter Abgabe einer besonderen Anmeldung über das betreffende Grundstück nach Muster à 
einzuholen. Hinsichtlich der Feststellung und Versteuerung des gewonnenen Tabacks fin- 
den die hinsichtlich der Haupternte getroffenen Bestimmungen ebenfalls Anwendung. 
Das Einsammeln der verwendbaren oberen Theile der Tabackpflanzen ist nur nach 
vorgängiger Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben vorzuschreiben- 
den Bedingungen hinsichtlich der Feststellung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer ge- 
stattet. 
S§. 23. 
In Betreff der nach Maßgabe der §§. 23 bis 25 des Gesetzes nach dem Flächen- 
raum zu versteuernden Tabackpflanzungen finden die Bestimmungen in den §§. 1 und 2, 
sowie in §. 21 Absatz 3 dieser Bekanntmachung gleichmäßig Anwendung. 
Insofern zur Zeit des Anpflanzens noch nicht feststeht, ob der Taback der Besteue- 
rung nach dem Gewicht oder nach dem Flächenraum unterworfen werden wird (§. 26 des 
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