Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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ein Einverständniß darüber erzielt worden, daß die zwischen der Krone Württemberg und 
dem Großherzogthum Hessen wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen 
Grenzwaldungen abgeschlossene, diesseits nach erfolgter Genehmigung Seiner König— 
lichen Majestät am 20. April 1824 öffentlich bekannt gemachte Uebereinkunft (Regie- 
rungs-Blatt von 1824, S. 240 f.) als vom 1. Oktober v. J. an außer Wirksamkeit 
getreten anzusehen sei. 
Vorstehendes wird zufolge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät 
vom 13. März l. J. zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 18. Mai 1880. 
Faber. Renner. 
  
HBekanntmachung des Justizministeriums, belreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten 
unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand. Vom 3. Juni 1880. 
Nachstehend wird die vom Bundesrathe unter dem 23. April d. J. beschlossene, in 
Nro. 21 des Centralblatts für das Deutsche Reich veröffentlichte Anweisung, betreffend 
den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden 
Beistand, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 3. Juni 1880. 
Faber. 
Aulage. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. April d. J. nachstehende 
Anweisung, 
betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden 
Beistand, 
beschlossen: 
Für die Einziehung der in einem anderen Bundesstaat erwachsenen Gerichts- 
kosten werden auf Grund des §. 99 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 
(Reichs-Gesetzblatt S. 141) die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
	        
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