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Nicht reichsangehörige Familien sind in die Familienregister künftig nicht mehr auf-
zunehmen.
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Württembergische Familien, welche sich außerhalb Württembergs dauernd nieder-
lassen, sind in eine besondere Abtheilung des Familienregisters derjenigen Gemeinde, welcher
sie durch Bürger= oder Beisitzrecht angehören, zu übertragen und dort solange fortzuführen,
als sie sich nicht wieder innerhalb Württembergs niederlassen.
8. 3.
Zieht eine Familie von ihrem bisherigen Niederlassungsort im Lande hinweg, so
hat der Standesbeamte dieses Orts sogleich, nachdem er hievon Kenntniß erhalten, diesen
Wegzug im Familienregister vorzumerken und
a) wenn die Familie in eine andere Württembergische Gemeinde übersiedelt, dem
Standesamt des neuen Niederlassungsorts
b) wenn 8. 2 Anwendung findet, dem Standesamt derjenigen Gemeinde, welcher
die Familie durch Bürger= oder Beisitzrecht angehört,
von dem Wegzug unter Zusendung eines Auszugs aus dem Familienregister Mittheilung
zu machen.
Der Empfang dieser Mittheilungen ist dem absendenden Standesamt zu bestätigen.
Erhält der Standesbeamte des neuen Niederlassungsorts die vorgeschriebene Mit-
theilung binnen 14 Tagen nach der erfolgten Niederlassung nicht, so hat er von dieser
das Standesamt des früheren Niederlassungsorts zu benachrichtigen und dasselbe um
Uebersendung des Registerauszugs anzugehen.
8. 4.
Soweit nicht die Standesamtsgeschäfte durch die Ortsvorsteher besorgt werden, sind
die letzteren oder die aufgestellten besonderen Beamten der Ortspolizei verpflichtet, den
Standesbeamten behufs der Einträge im Familienregister und der in §. 3 vorgeschrie-
benen Ueberweisungen von der Niederlassung und dem Wegzug der in das Familienre-
gister einzutragenden Familien alsbald Mittheilung zu machen.
SF. 5.
In das Familienregister sind über jede einzelne Familie auf dem für dieselbe be-
bestimmten Blatt (§§s. 2. und 6 der Ministerialverfügung vom 26. Februar 1876 Reg.