Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Bekanntmachnng der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, betreffend die 
Abzugs- und Nachsteuerfreiheit gegenüber dem Königreich Ungarn. Vom 8. Juni 1880. 
Da die im Staatsanzeiger für Württemberg Nro. 121 vom 26. Mai 1853 ver- 
öffentlichte Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des 
Innern in Betreff der Abzugs= und Nachsteuerfreiheit gegenüber von Ungarn und seinen 
Nebenländern vom 17. Mai 1853 den gemachten Wahrnehmungen zu Folge von einzel- 
nen zu ihrer Anwendung berufenen Behörden unbeachtet geblieben ist, so wird dieselbe 
hiedurch wiederholt zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 8. Juni 1880. 
Für den Staatsminister des Innern: 
Mittnacht. Bätzner. 
Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern in Betreff 
der Ausdehnung des im Jahre 1837 mit der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung geschlossenen 
Abzugsvertrags auf Ungarn und Siebenbürgen. Vom 17. Mai 1853. 
Bei der im Oktober und November 1837 mit der Kaiserlich Oesterreichischen Re- 
gierung geschlossenen Uebereinkunft über die Ausdehnung der bundesbeschlußmäßig beste- 
henden Abzugs= und Nachsteuerfreiheit auf die nicht zum Bunde gehörigen Kaiserlich 
Oesterreichischen Staaten mußten von dieser Uebereinkunft die Staaten von Ungarn und 
Siebenbürgen besonderer Verhältnisse wegen ausgenommen bleiben. 
Durch beiderseitige weitere Ministerial-Erklärungen, deren Auswechslung am 10. d. 
Mts. zu Wien vollzogen wurde, ist aber nun diese Ausnahme beseitigt worden und es 
finden fortan die Bestimmungen jener obgedachten Uebereinkunft auch auf die Ver- 
mögensausfuhr von und nach Ungarn, Croatien, Siebenbürgen, der Woiwodschaft und 
dem Banate gegenseitig Anwendung. 
Es wird daher dieses, unter Beziehung auf die frühere Bekanntmachung vom 7. De- 
zember 1837 (Reg. Blatt S. 620) zur Nachricht und Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 17. Mai 1853. 
Linden. Neurath. 
 
	        
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