Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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selben möglicherweise beeinträchtigender oder sonst mit Nachtheilen verbundener Grad der 
Verwesung der Leiche eintritt. 
Ueber die polizeilichen Erhebungen und das Ergebniß der polizeilichen Sektion ist 
ein Protokoll aufzunehmen. 
g. 3. 
Ohne vorherige Vornahme polizeilicher Erhebungen sowie einer Sektion ist die Be- 
erdigung abgesehen von der Vorschrift in §. 3 der Verfügung vom 4. Juni 1862 dann 
zu gestatten, wenn die Verwesung der Leiche so weit vorgeschritten ist, daß nach dem Aus- 
spruch des von dem Oberamt vernommenen Arztes die Einlieferung derselben an die ana- 
tomische Anstalt für deren Zwecke nutzlos wäre, ebenso in den Zeiten, in welchen wegen 
der Universitätsferien oder aus anderen Gründen die Ablieferung von Leichen an die ana- 
tomische Anstalt abbestellt worden ist. 
S. 4. 
Hat nach dem Ergebniß der polizeilichen Prüfung der Sachlage die Ablieferung der 
Leiche an die anatomische Anstalt zu unterbleiben und das Oberamt hienach die Beer- 
digung zu gestatten, so ist der Beerdigungsschein (§. 1) unverzüglich an die Gemeindebe- 
hörde mit dem Anfügen auszufertigen, daß die Beerdigung auch Seitens des Oberamts 
genehmigt werde. 
Stuttgart, den 19. Juni 1880. Für den Staatsminister: 
Bätzner. 
Berichtigung. 
In der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. Juni 1880, betreffend die Anordnung 
einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Backnang, ist auf Seite 152, Linie 6 von unten, 
anstatt „Ebersbach“ zu lesen: „Ebersberg“. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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