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17.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 1. Juli 1880.
Inhalt.
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, bereffend die Behandlung der Geburts-
und Sterbefälle auf dem Bodensee. Vom 21. Juni 1880. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern
und der Finanzen, betreffend den Handels= und Zollvertrag mit Oesterreich-Ungarn. Vom 21. Juni 1880,
— Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Handels= und Zollvertrag mit
der Schweiz. Vom 21. Juni 1880. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betreffend den Handelsvertrag mit Belgien. Vom 21. Juni 1880.
Hekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, betreffend die Behandlung der
Geburts- und Sterbefälle auf dem Bodensee.
Hinsichtlich der standesamtlichen Behandlung der auf dem Bodensee eintretenden
Geburts= und Sterbefälle haben sich die Regierungen der Bodenseeuferstaaten über fol-
gende Grundsätze verständigt:
1) Die standesamtliche Behandlung derjenigen auf dem Bodensee eintretenden Geburts-
und Sterbefälle, welche in der unmittelbaren Umgebung des Seeufers sich ereignen,
soll durch den Standesbeamten des betreffenden Uferbezirks vorgenommen werden.
2) Diejenigen Geburts= und Sterbefälle, welche auf der Seefläche außerhalb der un-
mittelbaren Umgebung des Seeufers sich ereignen, sollen durch den Standesbeamten
desjenigen Bezirks beurkundet werden, an welchem das Schiff oder Fahrzeug, auf
dem der Fall sich ereignet oder von dem eine Leiche aus dem See ausgenommen
wird, seinen regelmäßigen Standort inne hat.
3) Durch die vorstehenden Verabredungen soll in keiner Weise den Hoheitsverhältnissen
auf dem Bodensee präjudizirt sein. Ebensowenig soll hiedurch den Vorschriften über
die gerichtliche Zuständigkeit in Verlassenschaftsangelegenheiten vorgegriffen werden.