Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Gesetzesvorschrift. 
—Ö 
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: 
a. für die Armee. 
b. für die Kaiserliche Marine. 
  
III. 
§. 673 der C.P.O. 
„Gegen eine dem ak- 
tiven Heere oder der ak- 
tiven Marineangehörende 
Militärperson darf die 
Zwangsvollstreckung erst 
beginnen, nachdem von 
derselben die vorgesetzte 
Militärbehörde Anzeige 
erhalten hat.“ 
„Dem Gläubiger ist 
auf Verlangen der Em- 
pfang der Anzeige von 
der Militärbehörde zu 
bescheinigen." 
  
den ihnen vorgesetzten höheren 
Beamten, bezw. Verwaltungs- 
behörden untergeordnet sind, 
der zunächst vorgesetzte höhere 
Beamte bezw. die zunächst 
vorgesetzte Verwaltungsbe- 
hörde; 
.in Betreff der Unteroffiziere, 
der im Unteroffizierrange 
stehenden Militärärzte und 
der Gemeinen wie zu 1 3. 
(Vorstehende Festsetzungen 
finden für die nach §. 104 
der Konkursordnung der 
„Dienstbehörde des Gemein- 
schuldners“ zu machende Mit- 
theilung, sofern jene Behörde 
eine Militärbehörde ist, 
gleichmäßig Anwendung.) 
  
E 
Zu ILII. 
Wie zu ILI. 
  
tärbeamten, welche nur den 
ihnen vorgesetzten höheren Be- 
amten bezw. Verwaltungs- 
behörden untergeordnet sind, 
der zunächst vorgesetzte Be- 
amte bezw. die aia vor- 
gesetzte Verwaltungsbehörde; 
in Betreff der Unteroffiziere, 
der im Unteroffizierrange 
stehenden Militärärzte und 
der Gemeinen wie zu 1 3. 
(Vorstehende Festsetzungen 
finden für die nach §. 104 
der Konkursordnung der 
„Dienstbehörde des Gemein- 
schuldners“ zu machende Mit- 
theilung, sofern jene Behörde 
eine Militärbehörde ist, gleich- 
mäßig Anwendung.) 
  
Zu III. 
Wie zu II.
	        
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