Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

189 
N 20. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 2. August 1880. 
  
  
  
  
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, betreffend die zwischen Württemberg und Bayern 
wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen abgeschlossene Uebereinkunft. Vom 
15. Juli 1880. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Verfolgung forstlicher Vergehen und Ueber- 
tretungen in den Grenzbezirken des Königreichs. Vom 15. Juli 1880. — Verfügung des Ministeriums der 
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend Aenderung und Ergänzung der 
Bestimmungen im Abschnitt IIb der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 24. Juli 1880. 
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. Vom 30. Juli 1880. 
  
  
. 
bekanntmachung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, betreffend die zwischen Württemberg 
und Bayern wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen abgeschlossene 
Uebereinkunft. Vom 15. Juli 1880. 
Die K. württembergische und die K. bayrische Regierung sind übereingekommen, daß 
die zwischen Württemberg und Bayern im Jahre 1826 abgeschlossene Uebereinkunft we- 
gen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen (Reg. Blatt Seite 
453 ff.) als außer Wirksamkeit getreten zu betrachten sei. 
Dieses wird zufolge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 
15. v. M. zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 15. Juli 1880. 
Faber. Renner. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.