Metadata : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

574  Artikel  37.  Die  militärische  Disziplin  ist  durch  Berordnung  zu  regeln.

waren,  welche  der  König  kraft  seiner  Kommandogewalt  (Verfassung
Art.  46)  an  die  bewaffnete  Macht  erlassen  hat  —  eine  Annahme,  die
nicht  sowohl  in  der  Entstehungsgeschichte  des  Art.  37  Satz  2  (oben  570,
572)  als  in  der  Tatsache  ihre  Stütze  findet,  daß  nach  den  unser  Heereswesen
  beherrschenden  Rechtsgrundsätzen  die  militärische  Disziplinargewalt
nicht  als  eine  selbständige,  von  der  Kommandogewalt  getrennte  Funktion,
sondern  lediglich  als  ein  Teil  und  Ausfluß  der  letzteren  erscheint  —,
so  folgt,  daß  diese  Disziplinarvorschriften  durch  Art.  61  RV  die  Kraft
kaiserlicher  Verordnungen  gewannen,  Abänderungen  und  Ergänzungen
also  sortan  nur  mehr  durch  k#iserliche  Verordnungen  erfahren  konnten
(Bayern,  wo  Art.  61  RV  nicht  gilt  und  die  dort  vorgeschriebene  „ungesäumte
  Einführung“  des  preußischen  Militärrechts  nicht  erfolgte,  val.
oben  565,  stets  ausgenommen).  Es  war  daher  staatsrechtlich  nicht
korrekt,  wenn  die  Disziplinarstrafordnung  für  das  Heer  vom  31.  Oktober
1872  (Preußisches  Armee  VBl  330),  wie  geschehen,  nicht  als  kaiserliche,
sondern  als  königlich  preußische  Verordnung  erlassen  und  durch  inhaltlich
übereinstimmende  Verordnungen  der  Könige  von  Sachsen  und  Württemberg
  in  diesen  beiden  Staaten  eingeführt,  die  Angelegenheit  mithin  so
behandelt  wurde,  als  handle  es  sich  um  eine  die  „Administration,
Verpflegung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung“  der  Truppen  betreffende
Armeeverordnung  (Art.  63  Abs.  5  R#V,  vgl.  Anschütz,  Gesetzgeb.  Gewalt
90  N.  94,  Apel,  Die  königl.  Gewalt  auf  dem  Gebiete  des  Ehrengerichtsverfahrens
  gegen  preußische  Offiziere  (1906,  16).  Jeder  Zweifel  darüber,
daß  eine  solche  partikularistische  Handhabung  des  Verordnungsrechts  in
Militärdisziplinarsachen  —  abgesehen  von  Bayern  —  unzulässig  ist,
wurde  durch  das  Mil  beseitigt,  dessen  oben  569  wiedergegebener,
den  zweiten  Satz  unseres  Artikels  ersetzender  §  8  die  Kompetenz  zur
Regelung  des  militärischen  Disziplinarwesens  ausdrücklich  dem  Kaiser
überträgt.  Gleichwohl  sind  auch  noch  nach  Inkrafttreten  des  RMilE#
die  einschlägigen  Vorschriften  nur  für  die  Marine  vom  Kaiser,  für  das
Landheer  aber  von  den  einzelnen  Kontingentsherren,  und  zwar  für  das
sächsische  und  württembergische  Kontingent  nach  Maßgabe  des  Art.  63
Abs.  5  RV  (s.  oben)  erlassen  worden.

So  insbesondere  die  Bestimmungen  über  die  Ehrengerichte  der
Offiziere:  V.  über  die  Ehrengerichte  der  Offiziere  im  preußischen
Heere  vom  2.  Mai  1874  (vgl.  Laband  St  R4  189),  welche  auf  dem  Wege,
auf  welchem  sie  ergangen  (preußischer  „Armeebefehl“,  d.  h.  königlicher  Erlaß
  ohne  Gegenzeichnung  des  Kriegsministers,  abgedruckt  im  Armee  VB.)
mehrfach  abgeändert  und  in  Sachsen,  Württemberg,  in  ihrem  wesentlichen
  Inhalt  auch  in  Bayern  durch  Verordnungen  der  betreffenden  Kon-