Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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pflichtung ausdrücklich befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist bei dem Bezirks-Feldwe- 
bel, in dessen Kontrole sie stehen oder bei demjenigen der nächsten Landwehr-Kompagnie sofort 
zu melden. 
19. Dieser Paß dient Inhaber allen Militär= und Civilbehörden gegenüber als Ausweis. 
Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel mündlich oder schriftlich die 
Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 Pf. zu vergüten. 
Ort, den gen 118 
. . Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der ten Infanterie-Brigade. 
Der Miltär-Vorsitzende. u. Der Civilvorsitzende. 
  
  
Kommando-Behörde, welche Zusätze einträgt. Zusätze zu den Personal-Notizen. 
Datum. 
  
(Strafen, Uebungen und Einberufungen, 
Führung 2c.) 
  
  
  
Meldungen 2c. 
  
Schema 7. Anmerkung 2 ist hinter „Waffengattung“ zu setzen „und Uebungspflichtigkeit". 
Schema 13. Die Anmerkung erhält folgenden Zusatz: 
Die als übungspflichtig bezeichneten ErsatzReseroisten 1. Klasse sind mit ro- 
then Zahlen über den schwarzen Zahlen in der Rubrik 13 derart zu verzeichnen, 
daß sie in letzteren mit enthalten sind, 
Tweiter Theil. 
Kontrol-Ordnung. 
Im §. 5. 2 ist einzuschalten vor C: 
I) die zu den Friedensübungen einberufenen Ersatz-Reservisten 1. Klasse von dem Tage, 
zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem 
aktiven Dienst. « 
Vor dem letzten Alinea ist zuzusetzen: 
N. z. R. M.G. Art. I. S. 3. s. 
Im 8. 10. 5 Alinea 2 ist „erfolgtem Umzuge“ zu streichen und dafür zu setzen: 
„erfolgter Abmeldung“. 
n 8. 11.4 ist im 1. Alinea zu streichen „in der Regel“, deßgleichen das 2. Alinea zu 
streichen und dafür zu setzen: « 
Zu ersteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. 
Landwehr-Mannschaften, welche im Herbst zum Landsturm übergeführt werden 
(E. O. §. 12.) sind behufs Beorderung zu den Herbst-Kontrol-Versammlungen von
	        
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