Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Versügung oes Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die Erlassung neuer organischer 
Bestimmungen für die Thierarzneischule in Stutigart. Vom 13. Januar 1880. 
Um die organischen Bestimmungen für die Thierarzneischule in Stuttgart (vergl. 
Ministerial-Verfügung vom 11. Juni 1868, Reg.Blatt S. 281 ff. und Ministerial- 
Verfügung vom 29. August 1872, Reg. Blatt S. 283) mit den am 1. Oktober 1879 in 
Kraft getretenen neuen Reichsvorschriften über die Prüfung der Thierärzte (vergl. Be- 
kanntmachung des Reichskanzleramts vom 27. März 1878 und Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 17. April 1878 Reg. Blatt S. 74 ff.) in Einklang zu setzen, werden an 
der Stelle der seitherigen Bestimmungen mit Höchster Genehmigung Seiner König- 
lichen Majestät vom 13. d. M. nachstehende neue organische Bestimmungen für die 
Thierarzneischule erlassen, wobei bemerkt wird, daß die Funktionen, welche den an der 
Thierarzneischule angestellten Lehrern, als dem technischen Kollegium in Veterinärsachen, 
für thierärztliche Prüfungen, Begutachtungen in gerichtlichen Streitfällen und dergleichen 
zukommen, hiedurch nicht berührt werden. 
Stuttgart den 13. Jannar 1880. 
Geßler. 
Neue organische Pestimmungen für die Thierarzneischule in Stuttgart. 
I. Zweck der Schule. 
S. 1. 
Die Thierarzneischule ist eine höhere Fachschule und hat den Zweck, durch systema- 
tisch geordneten Unterricht künftige Thierärzte sowohl für das Bedürfniß des Publikums, 
als für die entsprechenden öffentlichen Zwecke wissenschaftlich auszubilden. 
Außerdem finden auch Angehörige anderer Berufsarten, wie namentlich Land- 
wirthe, an der Thierarzneischule Gelegenheit zur Ausbildung in Fächern ihres Berufes. 
II. Bom Anterrichte. 
S. 2. 
Der Unterricht an der Thierarzneischule ist theils ein theoretischer, theils ein 
praktischer.
	        
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