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8. 7.
Der Fourage-Bedarf der Beschälhengste soll von den hie-
für anzuweisenden Militär -Verpflegs= und Oekonomie-Com-
missionen gegen Vergütung des eigenen Kostenpreises abgegeben
werden.
II. Abschnitt.
Beschälhengste und Beschälzeit.
8. 8.
Die Zahl der jährlich auf die Beschälstationen zu verthei—
lenden Beschälhengste wird nach Maßgabe des Bedürfnisses und
der gegebenen Mittel festgesetzt.
8. 9.
Die Beschälzeit dauert jedes Jahr 4 Monate und fängt
in der Regel mit dem Monat März an.
Wo die örtlichen Verhältnisse ein späteres Beginnen der
Beschälzeit erheischen, hört dieselbe auch um so viel später auf.
8. 10.
Bei der Beschälung ist für den ersten Sprung ein Sprung-
geld von 2 fl. zur Landgestüts-Cassa nebst einer Gebühr von
24 kr. als Trinkgeld für die Beschälwärter an den aufgestellten
Einnehmer zu entrichten, jeder weitere Sprung während der
nämlichen Beschälzeit geschieht unentgeltlich.
Für einzelne Hengste von besonders edler Race wird das
Sprunggeld von der Landgestütsverwaltung eigens bestimmt und
sowohl der betreffende Hengst als auch der Betrag des Sprung-
geldes zuvor bekannt gemacht.
Im Falle der Erfolglosigkeit des Sprunges wird das ganze
Sprunggeld auf Ansuchen zurückersetzt, sofern der Zahler noch
im Besitze der Stute ist.
Die Erfolglosigkeit und der jeweilige Besitz ist durch ge-
meindeamtliches Zeugniß nachzuweisen.
Dem Beschälwärter-Personal ist bei nachdrücklicher Strafe
untersagt, außer der gedachten Gebühr ein Trinkgeld oder Ge-
schenk unter was immer für einem Namen oder Vorwande an-
zunehmen.
§. 11.
Stuten, welche auswärtigen Unterthanen gehören, dürfen
durch die Landgestütsbeschäler nicht belegt werden.