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bei Vorkehrungen für den Unterricht im Falle länger dauernder Verhinderung eines
Lehrers oder während der Erledigung einer Lehrstelle,
bei Besetzung erledigter Lehrstellen einschließlich der Fach= und Hülfslehrer und der
Assistenten, sowie der Stelle des Kassiers und des niederen Dienstpersonals,
bei Errichtung neuer Lehrstellen, Aemter oder niederer Dienste an der Schule, wie
bei der Veränderung oder Aufhebung bestehender,
bei Einführung neuer Lehrmittel für die Schule, wie bei Aenderungen in Absicht
auf die bestehenden,
bei Festsetzung von Dienstvorschriften und Statuten über die Verwaltung und Be-
nützung der an der Schule vorhandenen Lehrmittel, namentlich auch der Schulbibliothek,
bei Erlassung neuer Anordnungen und Vorschriften in Beziehung auf die Diseiplin,
bei Rekursen gegen die eigenen Disciplinarverfügungen des Lehrerkonvents,
bei allen Fragen, welche sich auf das der Schule eingeräumte Areal und die Gebäu-
lichkeiten derselben beziehen,
bei Regulirung der Gehalte und etwaigen Nebenbezüge der Lehrer, Beamten und nie-
deren Diener der Schule,
bei Verleihung von Reiseunterstützungen an Lehrer der Schule aus den Etatsmiteln
der letzteren,
bei Festsetzung der Beträge des Unterrichtsgeldes der ordentlichen Studirenden und
der Hospitanten,
bei Gewährung von Nachlässen über den oben festgesetzten Betrag hinaus,
bei Verleihung von Stipendien an Studirende der Anstalt,
bei Entwerfung des Etats der Schule,
bei der Frage von der Deckung außerordentlicher, im Etat nicht vorgesehener Aus-
gaben, wie andererseits von der Verwendung etwaiger bei der Verwaltung der Anstalt
zu DTage getretener Ueberschüsse.
S. 46.
Zu den Berathungen des Lehrerkonvents über solche Gegenstände, bei welchen die
Theilnahme auch der Fach= und Hülfslehrer der Anstalt als nothwendig oder wünschens-
werth erscheint, sind dieselben, in Fragen der ökonomischen Verwaltung der Kassier, —
in beiden Fällen jedoch ohne Stimmrecht — beizuziehen.