Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

XIX.  263

§2.

Das  Grundbuchamt  hat  bei  der  Festsetzung  des  Zuschlags,  soweit  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  die  Vorschriften  des  Verkehrssteuergesetzes  und  die  hierzu  erlassenen  Vollzugsvorschriften
  entsprechend  anzuwenden.

Die  Verkehrssteuer  und  der  Zuschlag  sind  in  die  Verkehrssteuerliste,  in  die  Hebrolle  und
in  die  Übersicht  sowie  in  die  nach  §  73  a  der  Vollzugsverordnung  zu  fertigenden  Zusammenstellungen
  gesondert  einzutragen.  Ein  Auszug  aus  der  Übersicht  ist  dem  Stadtrat  —
Gemeinderat  —  der  beteiligten  Gemeinden  mitzuteilen.

Wird  eine  Berichtigung  der  Verkehrssteuerfestsetzung  erforderlich,  so  ist  auch  die  Festsetzung
  des  Zuschlags  entsprechend  zu  berichtigen;  in  dem  für  die  Bezirksfinanzbehörde  zu
fertigenden  Ausweis  ist  der  in  Abgang  zu  verrechnende  Zuschlagsbetrag  besonders  anzugeben.

Wird  die  Steuerfestsetzung  gegen  Sicherheitsleistung  aufgeschoben,  so  ist  bei  der  Bestimmung
  des  Betrags  der  zu  leistenden  Sicherheit  der  Zuschlag  mit  zu  berücksichtigen.

83.

Im  Falle  des  §  77a  Absatz  5  der  Gemeinde-(Städte-,  Ordnung  hat  das  zur  Verkehrssteuerfestsetzung
  zuständige  Grundbuchamt  den  Beteiligten  eine  vorläufige  Berechnung  der  auf
die  einzelnen  Grundstücke  entfallenden  Teile  des  Gesamtpreises  und  des  hiernach  festzusetzenden
Zuschlags  mit  der  Aufforderung  zu  eröffnen,  sich  innerhalb  einer  Frist  von  14  Tagen  über
die  Berechnung  zu  äußern.  Die  Teile  des  Gesamtpreises  sind,  soweit  tunlich,  nach  Verhältnis
der  Werte  festzusetzen,  wie  sie  anläßlich  der  Einschätzung  der  Grundstücke  und  Gebäude  nach
dem  Gesetze  vom  9.  August  1900  festgestellt  worden  sind.

Beteiligte  sind  die  Gemeinden,  für  die  anläßlich  des  Erwerbungsgeschäfts  ein  Zuschlag
festzusetzen  ist,  und  der  Erwerber  der  Grundstücke.

Erklären  sich  die  Beteiligten  mit  der  vorläufigen  Berechnung  des  Grundbuchamts  einverstanden
  oder  geben  sie  innerhalb  der  gesetzten  Frist  keine  Erklärung  ab,  so  ist  der  Zuschlag
nach  der  Berechnung  des  Grundbuchamts  festzusetzen.  Einigen  sich  die  Beteiligten  auf  eine
andere  Verteilung  des  Gesamtpreises,  so  ist  diese  der  Festsetzung  des  Zuschlags  zugrunde
zu  legen.

Werden  gegen  die  vom  Grundbuchamt  aufgestellte  Berechnung  Einwendungen  erhoben  und
kommt  eine  Einigung  der  Beteiligten  nicht  zu  stande,  so  hat  das  Grundbuchamt  ein  Gutachten
eines  oder  mehrerer  Sachverständiger  über  den  Anteil  jeder  der  erhebungsberechtigten  Gemeinden
am  Wert  der  Gesamtleistung  einzuholen  und  hiernach  den  Zuschlag  festzusetzen.

Weicht  das  Gutachten  von  der  grundbuchamtlichen  vorläufigen  Berechnung  des  dem  Zuschlag
  unterliegenden  Anteils  um  weniger  als  ein  Zehnteil  ab,  so  hat  das  Grundbuchamt
die  Kosten  des  Gutachtens  dem  Beteiligten,  der  die  Einwendungen  erhoben  hat,  aufzuerlegen.

84.
Hat  das  Grundbuchamt  einer  Gemeinde  gemäß  §  1  Absatz  2  oder  83  einen  Zuschlag  für
eine  andere  Gemeinde  festzusetzen,  so  hat  es  das  Grundbuchamt  der  erhebungsberechtigten