Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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K. Verordnung, betreffend Aenderung der K. Verordnung vom 5. Juli 1873 über die 
Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in gerichtlichen Strafsachen vom 12. Juli 1877 
(Reg. Blatt S. 169), welche durch die Verfügungen der Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen vom 16. Oktober 1873 (Reg. Blatt S. 400) 
und vom 12. Oktober 1877 (Reg. Blatt S. 230) auf das Verfahren in Verwaltungs- 
strafsachen für anwendbar erklärt worden sind, in Folge des Inkrafttretens der Gebühren- 
ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichsgesetzblatt S. 173) 
in den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Strafsachen außer Wirkung getreten sind, 
werden mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Moajestät unter Aufhebung 
der Verfügungen vom 16. Oktober 1873 und vom 12. Oktober 1877 die Verwaltungs- 
strafbehörden angewiesen, bei Berechnung der Gebühren von Zeugen und Sachverständigen 
in Verwaltungs= (Polizei-, Finanz-, Forst-) Strafsachen die §§. 1 bis 16 und den 8. 17 
Abs. 1 und 2 der Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 gleichmäßig in Anwendung zu 
bringen. 
Stuttgart den 24. Januar 1880. 
Mittnacht. Sick. Renner. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend Abänderung der postordnung vom 31. Dezember 1874. Vom 5. Februar 1880. 
In Ergänzung der Ministerial-Verfügung, betreffend Abänderung der Postordnung 
vom 31. Dezember 1874, vom 14. September 1879 wird bestimmt, daß von der Post die 
Formulare zu Zustellungsurkunden auch an die Verwaltungsgerichte unentgeltlich abzu- 
geben sind. Demgemäß erhält der 2. Satz von Absatz III des §. 14 der Postordnung 
folgende Fassung: 
Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichts- 
schreiber erfolgt unentgeltlich; ebenso an die Verwaltungsgerichte. 
Stuttgart den 5. Februar 1880. Mittnacht. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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