Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Hauptzollamt Stuttgart zu unterstellendes Zollamt mit allgemeinem Niederlagerecht und 
mit den gleichen Abfertigungsbefugnissen, welche das seitherige Hauptsteueramt hatte, er- 
richtet werde. 
Solches wird unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß das Zollamt Eßlingen mit 
dem 1. April d. J. in Wirksamkeit treten wird. 
Stuttgart, den 11. März 1880. 
Renner. 
  
Gekanntmachung des Finanz-Ministeriums, betreffend die Errichtung von Zollämtern in Beidenheim 
und Reutlingen. Vom 11. März 1880. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 12. Januar 
d. J. gnädigst genehmigt, daß die seither mit den betreffenden Kameralämtern vereinigt 
gewesenen Hauptsteucrämter Heidenheim und Reutlingen aufgehoben und daß dort dem 
Hauptzollamt Ulm zu unterstellende Zollämter mit allgemeinem Niederlagerecht und mit 
den gleichen Abfertigungsbefugnissen, welche die seitherigen Hauptsteuerämter hatten, er- 
richtet werden. 
Solches wird unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Zollämter Heidenheim 
und Reutlingen mit dem 1. April d. J. in Wirksamkeit treten werden. 
Stuttgart, den 11. März 1880. 
Renner. 
  
Die am 12. Januar 1880 zu Berlin ausgegebene Nummer 1 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Vom 7. Januar 1880. 
Erklärung, betreffend den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn vom 16. Dezem- 
ber 1878. Vom 31. Dezember 1879. 
Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handelsvertrages zwischen Deutschland und Belgien. Vom 
31. Dezember 1879. 
Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels= und Zollvertrages zwischen Deutschland und der 
Schweiz. Vom 31. Dezember 1879.
	        
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