264 Rechtsprechung.
Berufungsgericht die von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage aufgestellte
Ansicht, daß ihr Ehemann ohne neue Vertragschließung schon vermöge
der ihm als Mitglied einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit
zustehenden Rechte Anspruch auf Gewährung der neu eingeführten Vergünstigung
Anspruch habe, völlig unerörtert gelassen hat und eine Prüfung
dieser Ansicht nur nach Feststellung aller in Betracht kommenden thatsächlichen
Verhältnisse geschehen kann, wohin eventuell auch der von der Revisionsklägerin
hervorgehobene Umstand gehören kann, ob mit der in § 12 eingeführten
Vergünstigung für E. zugleich eine aus § 9 der neuen Bedingungen
in Vergleich mit 8 8 der Polize sich ergebende ungünstigere Lage bezüglich
des Dividendenbezugs verbunden gewesen sein würde. VII. Civilsenat
247/1900. Urtheil vom 4. Dezember 1900.
Wirkung eines Vergleichs über ein rechtskräftiges
Urtheil.
Die Beklagte hat durch Cession vom 14. Februar 1898 von dem
Konkursverwalter der Kaufmann J.'schen Konkursmasse in S. eine vollstreckbare
Wechselforderung von 4000 Mk. nebst Zinsen und Kosten erworben,
die J. vor Ausbruch des Konkurses auf Grund eines ihm von
dem Metzger H. zu Inkassozwecken ertheilten Vollgiros gegen den Kläger
als Acceptanten des Wechsels ausgeklagt und bezüglich deren er ein obsiegliches
Urtheil der Kammer für Handelssachen bei dem Amtsgericht in
S. vom 7. Februar 1891 erstritten hatte. Auf Grund einer für sich als
Rechtsnachfolgerin des J. erwirkten Vollstreckungsklausel hat die Beklagte
am 25. März 1898 bei dem Kläger eine Pfändung vornehmen lassen, zu
Folge eines Gesuchs des Letzteren vom 15. April desselben Jahres jedoch
die weitere Zwangsvollstreckung auf drei Wochen hinausgeschoben, nachdem
Kläger in einem Schriftstücke vom 16. April desselben Jahres unter der
Voraussetzung, daß die Hinausschiebung der Zwangsvollstreckung erfolge,
ein Schuldanerkenntniß bezüglich der beizutreibenden Forderung in Höhe
von 3000 Mk. abgegeben und Tilgung dieser Schuld bis zum 1. Mai
desselben Jahres versprochen hatte. Obwohl die erwähnte Voraussetzung
von Seiten der Beklagten unstreitig erfüllt worden ist, hält Kläger dennoch
die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegen ihn für unzulässig, da die
ganze Urtheilsschuld durch einen im Jahre 1894 zwischen ihm, J. und H.
geschlossenen Vergleich beseitigt worden sei. Nach diesem Vergleiche habe er
anstatt Berichtigung der Urtheilsschuld, sowie einer weiteren von H. selbst
eingeklagten, aus dem Ankaufe zweier Bergwerksgruben herrührenden Kaufgeldschuld
von 3000 Mk. an H. 1700 Mk. zahlen, die Gruben zurückgeben
und die Prozeßkosten bis auf einen von H. zu entrichtenden Betrag
von 300 Mk. tragen müssen. Durch den Vergleich, den er erfüllt habe,
sei die Urtheilsforderung und deren Vollstreckbarkeit untergegangen. Beides