Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

264  Rechtsprechung.

Berufungsgericht  die  von  der  Klägerin  zur  Begründung  ihrer  Klage  aufgestellte
  Ansicht,  daß  ihr  Ehemann  ohne  neue  Vertragschließung  schon  vermöge
  der  ihm  als  Mitglied  einer  Versicherungsgesellschaft  auf  Gegenseitigkeit
zustehenden  Rechte  Anspruch  auf  Gewährung  der  neu  eingeführten  Vergünstigung
  Anspruch  habe,  völlig  unerörtert  gelassen  hat  und  eine  Prüfung
dieser  Ansicht  nur  nach  Feststellung  aller  in  Betracht  kommenden  thatsächlichen
Verhältnisse  geschehen  kann,  wohin  eventuell  auch  der  von  der  Revisionsklägerin
  hervorgehobene  Umstand  gehören  kann,  ob  mit  der  in  §  12  eingeführten
  Vergünstigung  für  E.  zugleich  eine  aus  §  9  der  neuen  Bedingungen
in  Vergleich  mit  8  8  der  Polize  sich  ergebende  ungünstigere  Lage  bezüglich
des  Dividendenbezugs  verbunden  gewesen  sein  würde.  VII.  Civilsenat
247/1900.  Urtheil  vom  4.  Dezember  1900.

Wirkung  eines  Vergleichs  über  ein  rechtskräftiges
Urtheil.

Die  Beklagte  hat  durch  Cession  vom  14.  Februar  1898  von  dem
Konkursverwalter  der  Kaufmann  J.'schen  Konkursmasse  in  S.  eine  vollstreckbare
  Wechselforderung  von  4000  Mk.  nebst  Zinsen  und  Kosten  erworben,
  die  J.  vor  Ausbruch  des  Konkurses  auf  Grund  eines  ihm  von
dem  Metzger  H.  zu  Inkassozwecken  ertheilten  Vollgiros  gegen  den  Kläger
als  Acceptanten  des  Wechsels  ausgeklagt  und  bezüglich  deren  er  ein  obsiegliches
  Urtheil  der  Kammer  für  Handelssachen  bei  dem  Amtsgericht  in
S.  vom  7.  Februar  1891  erstritten  hatte.  Auf  Grund  einer  für  sich  als
Rechtsnachfolgerin  des  J.  erwirkten  Vollstreckungsklausel  hat  die  Beklagte
am  25.  März  1898  bei  dem  Kläger  eine  Pfändung  vornehmen  lassen,  zu
Folge  eines  Gesuchs  des  Letzteren  vom  15.  April  desselben  Jahres  jedoch
die  weitere  Zwangsvollstreckung  auf  drei  Wochen  hinausgeschoben,  nachdem
Kläger  in  einem  Schriftstücke  vom  16.  April  desselben  Jahres  unter  der
Voraussetzung,  daß  die  Hinausschiebung  der  Zwangsvollstreckung  erfolge,
ein  Schuldanerkenntniß  bezüglich  der  beizutreibenden  Forderung  in  Höhe
von  3000  Mk.  abgegeben  und  Tilgung  dieser  Schuld  bis  zum  1.  Mai
desselben  Jahres  versprochen  hatte.  Obwohl  die  erwähnte  Voraussetzung
von  Seiten  der  Beklagten  unstreitig  erfüllt  worden  ist,  hält  Kläger  dennoch
die  Fortsetzung  der  Zwangsvollstreckung  gegen  ihn  für  unzulässig,  da  die
ganze  Urtheilsschuld  durch  einen  im  Jahre  1894  zwischen  ihm,  J.  und  H.
geschlossenen  Vergleich  beseitigt  worden  sei.  Nach  diesem  Vergleiche  habe  er
anstatt  Berichtigung  der  Urtheilsschuld,  sowie  einer  weiteren  von  H.  selbst
eingeklagten,  aus  dem  Ankaufe  zweier  Bergwerksgruben  herrührenden  Kaufgeldschuld
  von  3000  Mk.  an  H.  1700  Mk.  zahlen,  die  Gruben  zurückgeben
  und  die  Prozeßkosten  bis  auf  einen  von  H.  zu  entrichtenden  Betrag
von  300  Mk.  tragen  müssen.  Durch  den  Vergleich,  den  er  erfüllt  habe,
sei  die  Urtheilsforderung  und  deren  Vollstreckbarkeit  untergegangen.  Beides