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Nachweisung
derienigen Militär-Behörden und -Personen, welche hei der Pfändung des Diensteinkommens der O
ziere 7) und Beamten im Ressort der Käniglich bayerischen Militär-Verwaltung, sowie der Pe
sionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhefland berufen sind, den Militärfiskus
Drittschuldner im Sinne der 88. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen
1. 2. 3. 4.
Lau-
fende wem? bei Pfändung Bemerkungen.
r.
A. des Diensteinkommens
I. Den Militär-Intendanl! der Beamten der Korps-Zahlungsstellen, Die Reihenfolge #
turen der betreffenden mißt sich nach t
Armee-Korps. Eintheilun es
Haupt Militär
tats.
22der Beamten der Militär-Intendanturen mit Aus-ad 2. Wegen der Au
nahme der Militär-Intendanten, nahme siehe A V
3 dSer Auditeure und Kanzlei-Beamten der Militär-
Bezirks= und Untergerichte,
4% der Adjutanten der General= und Divisions-Kom= ad 4. Wegen der Au
mandos, dann der Brigade-Kommandos, mit nahme siehe A V
Ausnahme des Adjutanten des Fuß-Artillerie=
Brigade-Kommandos,
5Ederjenigen Kommandanten, welche nicht Generale'ad 5. Wegen der Au
ind, nahme siehe A V
6 der Platzmajore und der Adjutanten der Festungs-
Gouvernements und der Kommandanturen,
7Sbder Regiments-Kommandeure,
8 dSer Bataillons= und Abtheilungs-Kommandeure,
der Offiziere — soweit sie nicht Generale sind — #d9. Wegen der Au
und des Arztes der Leibgarde der Karichier nahme siehe A V.
10 des Kommandeurs der Equitations-Anstalt,
11 des Chefs der Eisenbahn-Kompagnie,
12 der Artillerie-Offiziere vom Platz, der Offiziere al 12. Wegen d
der Artillerie-Depots, sowie der sämmtlichen
Zeug= und Feuerwerks-Offiziere (mit Ausnahme
jener bei der Inspektion der Artillerie und des
Trains und bei der Fuß-Artillerie-Brigade),
Ausnahme siehe
A VI.
*) Sofern die Nachweisun keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die Sanität
Offiziere (Militärärzte) inbegriffen.