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person durch vorsätzliche oder fahrläßige Verschuldung eines Anderen herbeigeführt worden
sei, gleichzeitig dem vorgesetzten Oberamte Anzeige zu machen.
S. 5.
In den hienach (§. 4 Abs. 3) den Oberämtern anzuzeigenden Fällen haben die letz-
teren für die Militärbehörde nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einzuschreiten:
1) Das Oberamt hat, ohne eine dießbezügliche Requisition der
Militärbehörde abzuwarten, die Legal--Inspektion und Sektion des
Leichnams so bald als möglich unter Zuziehung des Oberamtsarztes, des Ober-
amtswundarztes und zweier Urkundspersonen vorzunehmen, vorher jedoch womöglich
die zuständige Militärbehörde so rechtzeitig — nöthigenfalls telegraphisch — von
Zeit und Ort der Vornahme zu benachrichtigen, daß von der Militärbehörde die
Rekognition der Leiche veranlaßt werden kann.
2) Zugleich hat das Oberamt in Selbstmordfällen alle diejenigen Umstände zu er-
heben, welche für die Entscheidung darüber, ob der Leichnam zu beerdigen oder
an die Anatomie abzuliefern ist, von Einfluß sein können; insbesondere hat sich
das Gutachten der Aerzte darüber auszusprechen, ob die Selbstentleibung einer
Zerrüttung der physischen oder Geisteskräfte beizumessen ist.
3) Das Ergebniß der Legal-Inspektion und Sektion hat das Oberamt unverweilt
mittels Uebersendung der Akten und in dringenden Fällen mittels Telegramms
der zuständigen Militärbehörde mitzutheilen und deren, nöthigenfalls auf telegra-
phischem Wege zu gebende Entscheidung abzuwarten, ob der Leichnam zu beerdigen
oder an die Anatomie abzuliefern ist.
Nur dann, wenn ein mit Nachtheilen verbundener Grad der Verwesung der
Leiche eingetreten ist, oder in anderen unzweifelhaften und dringenden Fällen ist
das Oberamt ermächtigt, die fofortige Beerdigung des Leichnams anzuordnen.
4) Die sämmtlichen bei der Leiche vorgefundenen Effekten, insbesondere die Montur-
und Armatur-Stücke, sind an die zuständige Militärbehörde einzusenden.
5) Die entstehenden Kosten, einschließlich der der Beerdigung, werden von der Militär-
behörde ersetzt.
8. 6.
Wird der Leichnam einer Militärperson des aktiven Dienststandes außerhalb der
militärischen Räume unter Umständen aufgefunden, die es wahrscheinlich machen,