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kutivstrafrecht bis 20 Taler Geldstrafe verliehen (AnscHütz S. 444,
Anm. 497). Ein nicht in Kraft bestehender Erlaß vom 17. De-
zember 1814 (von KAMPTZ, Annalen VI, S. 498) beschäftigte sich
mit dem Exekutivrecht der Magistrate. 1817 kommt dann die Re-
gierungsinstruktion mit ihrem Rückgriff auf die Verordnung von
1808. 1818 schließt sich das wichtige Rheinische Ressortregle-
ment vom 20. Juli (Rheinische Sammlung, Bd. 1, S. 509) an.
Hier wiederholt der $ 18 die Bestimmungen des $ 48 der Ver-
ordnung von 1808, nur fehlt bei ihm die Ziffer 3 des $48, welche
die militärische Exekution als Zwangsmittel enthält. Außerdem
bestimmt er im $ 19 noch ein Beschwerderecht und eine Be-
schwerdefrist von zwei Monaten. Die 20er Jahre bringen eine An-
zahl von Ministerialerlassen, welche sich mit dem Zwangsrecht
beschäftigen (vom 21. November 1821, v. K. VI, S. 141; v. 12. April
1822, v. K. Vl, S. 392; v. 9. September 1823, v. K. VII, S. 645).
In das 4. und 5. Jahrzehnt fallen die oben zitierte Kabinetsorder
von 1834 und die Erlasse vom 28. Juni 1836, vom 23. Juni
1842 und 27. Februar 1843 (vgl. oben) und hierzu einer vom
30. Januar 1846 (Mbl. f. d. ı. V. S.46). Alle diese Erlasse sind
heute nicht mehr von unmittelbarer Bedeutung, ebensowenig wie
die Erlasse vom 28. Juni 1850 und 4. Juli 1850 (Mbl. £.d. ı. V.
1850, S. 212, 211). Dagegen kann der $ 20 des Gesetzes vom.
#7) Beide Erlasse stehen in enger Beziehung zu dem im Text folgenden
8 20 des Gesetzes vom 11. März 1850. Der Erlaß vom 28. Juni 1850 be-
schäftigt sich im besonderen mit der Gefängnishaft als Zwangsmittel. Es
heißt dort:
„Es ist, wie ich der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 13.v.M.,
die Zulässigkeit der Gefängnishaft als Exekutivmittel betreffend, hierdurch
eröffne, für unzweifelhaft zu achten, daß die Gefängnishaft als zulässiges
Exekutionsmittel durch die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht
ausgeschlossen ist. Abgesehen davon, daß die Wirksamkeit der Polizeibe-
hörden mehr oder weniger gelähmt sein müßte, wenn sie in solchen Fällen,.
in denen die Androhung und Festsetzung von Geldstrafen als Exekutions-
mittel ohne Erfolg bleibt, nicht auch die im $ 48 der Verordnung vom.
26. Dezember 1808 nachgelassene Gefängnisstrafe, nach vorheriger An-
drohung, innerhalb der dort gezogenen Grenzen zur Vollstreckung zu brin-.