166
Da in Todesfällen der ebengedachten Art, beziehungsweise bei Auffindung der Leichen
von Militärpersonen des aktiven Dienststandes nicht die Bestimmungen des §. 157 der
Reichs-Strafprozeßordnung zur Anwendung kommen (s§. 7 des Reichsgesetzes über Ein-
führung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877, Reichsgesetzblatt S. 78),
vielmehr gemäß den §§. 580 und 581 des I. Bandes der Kriegsdienstordnung für die
Königlich Württembergischen Truppen vom 7. Februar 1858 von demjenigen Befehlshaber,
welchem die Gerichtsbarkeit über den Verstorbenen zustand, das dort bezeichnete Verfahren
anzuordnen ist, so ist von demselben Befehlshaber auf Grund der stattgehabten amt-
lichen Ermittlungen die Genehmigung zur Beerdigung des Leichnams zu ertheilen und der
Beerdigungsschein auszustellen, sowie dem nach §. 56 des angeführten Reichsgesetzes vom
6. Februar 1875 zuständigen Standesamte die vorgeschriebene Mittheilung über den
Sterbefall und die persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen (§. 59 des angeführten
Reichsgesetzes) zu machen.
Letztere Mittheilung hat seitens des betreffenden Befehlshabers auch bei den in §. 5
der oben genannten Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens ange-
führten dringenden Fällen, in welchen ausnahmsweise das Oberamt über die Beerdigung
entscheidet, zu geschehen.
Stuttgart, den 13. April 1882.
Wundt.
Verslgung des Ministeriume des Innern, betreffend die Gewinnung ursprünglichen Impsstoffs
für die Schuhzpochen- Impfung.
Vom 18. April 1882.
Im Interesse der möglichsten Beschleunigung des Verfahrens bei Gewinnung ur-
sprünglichen Kuhpockenstoffes werden unter Abänderung der §§. 2 und 3 der Verfügung
des Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1838, betreffend die Gewinnung ursprüng-
lichen Impfstoffs für die Schutzpocken-Impfung (Reg. Blatt S. 374), die Oberamtsärzte
ermächtigt, für Orte, welche sie selbst oder die betreffenden Impfärzte in kurzer Zeit
nicht erreichen können, andere in diesen Orten oder in der Nähe derselben wohnende