Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Röthlenshof, Staigacker, Stiftsgrundhof, Ungeheuerhof und Unter-Schönthal, zum Ver- 
brauch kommenden Bier und Fleisch und zwar 
von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter, 
von Fleisch mit fünf Mark für einhundert Kilogramm, 
bis zum 31. März 1887 gestattet. 
8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirke Backnang zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Vevey, den 15. Mai 1882. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. Faber. Hoölder. 
Sekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend Abänderung in dem Verzeichniß der für 
die Anerkennung der Staatsangehörigkeit in der Schweiz zuständigen Behörden. 
Vom 12. Mai 1882. 
Das der Bekanntmachung vom 24. Januar d. J., betreffend Zusatzprotokoll zu dem 
Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft, (Reg. Blatt S. 27) auf S. 30 ff. angefügte Verzeichniß der Schweizerischen Behörden, 
welche zur Ausstellung von Erklärungen und Anerkenntnissen über die Staatsangehörig- 
keit in der Schweiz befugt sind, ändert sich insoweit, als an Stelle von Locarno gegen- 
wärtig Bellinzona der Sitz der Direktion der Centralpolizei des Kantons Tessin ist. 
Stuttgart, den 12. Mai 1882. 
Hölder.
	        
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