Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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baaren Auslagen an Postporto, an Gebühren der amtlich bestellten Taxatoren 
für eine vom Pfandschuldner beantragte Schätzung der Pfandgegenstände und die 
in §. 20 bezeichneten Verkaufsgebühren.“ 
II. 
§. 6 Z. 6 dieser Verfügung erhält folgende Fassung: 
„6) die bedungenen Zinse (§. 3) und die Einschreibgebühr.“ 
III. 
In §. 18 dieser Verfügung wird nach den Worten „und Zinsen“ eingeschaltet: 
„der Einschreibgebühr“. 
Stuttgart, den 28. Mai 1882. 
Hölder. 
G.. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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