Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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W 24. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Aubgedeben Stuttsart, Dienstag den 26. September 1882. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter im Civil 
staatsdienste. Vom 21. Seplember 1882. 
  
gekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend die gestimmungen über die Aunstellung der 
Militäranwärter im Civilstaatsdienste. 
Vom 21. September 1882. 
Die verbündeten Regierungen haben in den Sitzungen des Bundesraths vom 
7. und 21. März 1882 den nachstehenden, an die Vorschriften in den §§. 58, 75 und 
77 des Neichsgesetzes vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung 
der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine (Reichsgesetzblatt 
S. 275), sowie in §. 10 des Reichsgesetzes vom 4. April 1874, betreffend einige 
Abänderungen und Ergänzungen zu dem Gesetze vom 27. Juni 1871 (Reichsgesetzblatt 
von 1874 S. 25), sich anschließenden Grundsätzen für die Besetzung der Sub- 
altern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit 
Militäranwärtern, nebst Anlagen und Erläuterungen, ihre Zustimmung ertheilt. 
Gemäß Höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs vom 21. Sept. 
1882 kommen diese Grundsätze bezüglich der Anstellung von Militäranwärtern im 
Württembergischen Civilstaatsdienste unter den denselben hienach beigesetzten Bestimmungen 
zur Anwendung.
	        
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