Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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b) das Nationale, welches die Zeit, während welcher der Bewerber etwa nicht im aktiven 
Dienst war, benennt und zugleich die Bescheinigung enthält, daß dem Bewerber der Civil- 
versorgungsschein ertheilt worden ist, unter Angabe von Nummer und Datum desselben; 
c) das Führungsattest; 
4) ein militärärztliches Zeugniß über die körperliche Tauglichkeit für die betreffende Stelle. 
Im Fall der gleichzeitigen Bewerbung bei mehreren Behörden sind sämmtliche genannte 
Papiere je in besonderer Ausfertigung für jede einzelne Behörde einzureichen, welche die bezüg- 
liche Anwärterliste führt. 
9) Diejenigen Militäranwärter, welche nicht mehr im aktiven Dienst slehen (Grundsätze §. 12, c) 
haben ihren Bewerbungen folgende Papiere beizulegen: 
a) eine vom Bewerber selbst geschriebene Darstellung seines Lebenslaufs mit Angabe der Fa- 
milien= und Vermögensverhältnisse sowie der Zeit, während welcher etwa seine aktive Dienst- 
leistung unterbrochen war, und mit der Beurkundung der eigenhändigen Schrift; wenn für 
einzelne Stellen gewerbliche Kenntnisse erforderlich sind, so ist im Lebenslauf auch anzugeben, 
auf welche Weise der Bewerber sich dieselben erworben hat; 
den Civilversorgungsschein, beziehungsweise eine Bescheinigung der zuständigen Militärbehörde 
über die Berechtigung zur Bewerbung um die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen 
im Falle des §. 10 Ziff. 6 der Grundsätze oder im Falle des eingetretenen Verlusts des 
Originals des Civilversorgungsscheins; 
c) den Militärpaß, bezw. den Entlassungsschein; 
d) das Führungsattest; 
e) ein militär= oder civilärztliches Zeugniß über die körperliche Tauglichkeit für die betreffende 
Stelle; 
f) ein von der Gemeinde-Obrigkeit ausgestelltes Vermögens- und Prädilatszeugniß. 
Erfolgt die Bewerbung gleichzeitig bei mehreren eine Anwärterliste führenden Behörden, 
so werden an eine dieser Behörden die Originale, an die übrigen neben dem Lebenslauf (lit. a) 
beglaubigte Abschriften der unter b, d, e und f genannten Papiere eingereicht unter Be- 
nennung der Behörde, an welche die Originale und der Militärpaß bezw. der Entlassungsschein 
eingereicht worden sind. 
Der Militärpaß bezw. der Entlassungsschein sowie das Original des Civilversorgungs- 
scheins oder der Bescheinigung (lit. b) und des Führungsattests werden dem Bewerber von 
der Behörde thunlich bald zurückgegeben. 
10) Insoweit in dem speziellen Stellenverzeichniß (oben Ziff. 7) oder in der Bekanntmachung einer 
erledigten Stelle (Grundsätze §. 16) weitere Nachweise als erforderlich bezeichnet sind, haben 
die Bewerber auch diese vorzulegen. 
11) Bewerbungen sind nur dann anzunehmen, wenn die Bewerber ihre vollständige Qualifikation 
nachweisen. 
Bei Dienstzweigen, in welchen die gute Versehung der Stellen Bekanntschaft mit den 
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