Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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S. 17. 
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung 
eine Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der 
Stellenbesetzung freie Hand. 
Bestimmungen für Württemberg: 
20) Die Bewerbungen um die in der Vakanzenliste bekanntgemachten Stellen erfolgen auf dem in 
§. 12 der Grundsätze und in Ziff. 6 der Württembergischen Bestimmungen bezeichneten Weg 
unter Vorlegung der oben zu §. 14 der Grundsätze in Ziff. 8 bis 10 genannten Papiere. 
Um die bezeichneten Stellen können auch die in der Anwärterliste einer anderen Behörde 
schon vorgemerkten Stellenanwärter sich bewerben. 
21) Ein öffentlicher Bewerberaufruf kann erst erlassen werden, wenn eine Behörde in der Besetzung 
einer Stelle freie Hand erlangt hat. 
Es hängt alsdann lediglich von dem Ermessen der Behörde ab, ob die Stelle definitiv 
besetzt werden soll oder ob eine andere Person, als ein Militäranwärter, nur zur einstweiligen 
Versehung derselben einzuberufen wäre (zu vergl. Grundsätze §. 22 Abs. 2). 
. 18. 
Die Reihenfolge, in welcher die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen 
hat, weüm sich nach folgenden Grundsätzen: 
Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaates kann den diesem 
Staate angehörigen oder aus dem Kontingente desselben hervorgegangenen 
Stellenanwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden. 
. Bei Einberufungen für den See-, Küsten= und Seehafendienst sind Unter- 
offiziere der Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen. 
Insoweit die Grundsätze unter 1 und 2 keinen Vorzug begründen, sind in 
erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, welche mindestens acht Jahre in dem 
Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon sind 
nur in Ausnahmefällen und nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringendes 
dienstliches Interesse bedingt werden. 
4. Innerhalb der einzelnen Kategorien von Stellenanwärtern ist bei der Ein- 
berufung die Reihenfolge in dem Verzeichniß (§. 15) in Betracht zu ziehen. 
Die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen 
vorzugsweise die Stellenanwärter desjenigen Staates berücksichtigen, in welchem 
die Vakanz entstanden ist. 
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