Bestimmung für Württemberg:
22) Bei Einberufungen für den Württembergischen Civilstaatsdienst wird den dem Württemb. Staat
angehörigen oder aus dessen Kontingent hervorgegangenen Stellenanwärtern vor allen übrigen
der Vorzug gegeben, sofern nicht für Stellen an den im Gebiet anderer Staaten liegenden
Eisenbahnstrecken eine vorzugsweise Berücksichtigung der dem betreffenden Staat angehörenden
Stellenanwärter nach Maßgabe der Verträge stattzufinden hat.
8 10.
Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.
Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen
(G. 9 Abs. 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz wird
nicht stattfinden.
Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Quali-
fikation, in der Regel höchstens betragen:
a) für den Dienst als Post= oder Telegraphen-Assistent ein Jahr,
b) für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung mit Ausschluß der im §F. 3 be-
zeichneten Stellen ein Jahr,
e) für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr,
4) für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein Jahr,
c) für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung mit Ausschluß
der in §. 3 bezeichneten Stellen ein Jahr,
f) für den nicht unter a bis e fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs Monate.
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber
Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen, bezw. in den
Civildienst zu übernehmen, oder wieder zu entlassen ist.
§. 20.
Stellenanwärter, welche sich noch im aktiven Militärdienst befinden, werden auf
Veranlassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde für die Dauer
der Probezeit abkommandirt. Eine Verlängerung der letzteren über die im §. 19 be-
zeichneten Fristen hinaus ist unzulässig.
Bestimmung für Württemberg:
23) Wenn ein noch im aktiven Dienst sich befindender Stellenanwärter einem Truppentheil des