Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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von 78—80 Prozent ... per Liter 
„ 81—83 „ .........,,,, 
„ 84—85 „ .........»,, 
„ 86—88 „ .........,,» 
„ 89—90 „ .........,,,, 
„ 91—92 „ . .......,,,, 
„ 93—94 „ ·......·.,,,, 
95—96 
Branntwein und Weingeis. sweizerischen Ursprungs, je lo Pro- 
zent oder ein Zehntel des Ansatzes weniger. 
Vasel-Stadt. 
1. Wein, ausländischer, in Fässen .pPer Hektoliter 
2. „ „ „Flaschen, 10 Prozent vom a Werth 
der Faktur. 
3. Bier, ausländisches 
4. Gebrannte Wasser und Liköre, auslandische, 10 Prozen vom Werth der 
Faktur. 
Bemerkung. 
Auf neuen Weinen, die vor Neujahr eingeführt werden, wird ein 
Drusenabzug von 6 Prozent gestattet. 
Naosel-Landschaft. 
1. Wein und Obstwein, schweizerischen Ursprungs, sind steuerfrei. 
2. Wein nicht schweizerischen Ursprungs, in Fässern. ver Hektoliter 
3., » » ,, „ Flaschen per Flasche 
» » » » .. per Liter 
4. Branntwein » » . .. ,,,, 
5 » ausländischer . . „ „ 
6. Weingeist. ... . „ „ 
7. Extrait d Ubsynthe, Rum, in Fassern ... »,, 
8,, » unstköre,1nFlafchen. »» 
Frk. Rp. 
— 20 
— 21 
— 24 
— 25 
— 26 
— 27 
— 15 
— 20 
— 20 
— 20 
— 40
	        
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