Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

Wallis. 
1. 
26 
Getränke schweizerischen Ursprungs werden nicht besteuert. Auf aus- 
ländischen Getränken wird nachstehende Gebühr bezogen: 
Wein und Bier in Fässen. per 100 Kilogramm brutto 
2. Branntwein, Liköre, Wein in Flaschen und 
3. 
andere geistige Getränke 
Weingeist 
* r * 
7 77 tt 
Neuenburg bezieht keine Ehngengetühren. 
Genf ebenfalls nicht, mit Ausnahme der Oktroigebühren der Städte Genf und 
Carouge. 
1— 
A. Auszug aus dem Oktroitarif der Stadt Genf. 
Wein aus dem Kanton Genf, aus den anderen Schweizerkantonen und 
ab genferischen Liegenschaften in den Zonen von Savoyen und der 
Landschaft n 4 per Hektoliter 
2. Weine, ausländische » » 
3.erürweme’« ... . » » 
4. Wein und Essig in Flaschen .·.... „Flasche 
„ „ ..... ,,V.·.Flasche 
5. Essig und verdorbener Wein „, Hektoliter 
6. Weindruse (vom 15. September bis 31. Mär) „ „ 
7. „ (vom 1. April bis 15. September) » 
8. Bier .. 
9. Bier in Krügen oder in Fiaschen. ... . per gug oder Flasche 
10. Obstwein ... . per Hettoliter 
11. Branntwein und Weingeisti in Fasern dur ieden Hektoliter darin ent- 
haltenen Alkohol) ..... . 
12. Liköre aller Art in Fässen per Hektoliter 
13. Branntwein und Liköre aller Art, in Flaschen von 1 ½ Liter und 
wenigere per Flosche 
Bemerkungen. 
Frk. Rp. 
4 40 
20 — 
12 — 
20 — 
14 83 
— 20 
* Weine in Fässern aus dem deutschen Zollgebiet unterliegen ohne Unter 
einer Gebühr von 3 Frk. 26 Rp. per Hektoliter.
	        
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