Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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1) die durch Urtheil oder Strafbefehl der Gerichte oder durch polizeiliche Straf- 
verfügung ergehenden Verurtheilungen in Forstrügesachen (vergl. Forststraf= 
gesetz a. a. O., Forstpolizeigesetz Art. 39. 40. 45, Abs. 1) wofern entweder 
a. der Rückfall in die Handlung mit einer besonderen Strafe bedroht ist 
(Forststrafgesetz Art. 6 bis 15) oder 
p. die festgesetzte Strafe in Freiheitsstrafe oder in Geldstrafe von zehn 
Mark oder mehr besteht und erstere Strafe nicht blos an der Stelle 
einer nicht beitreibbaren Geldstrafe von weniger als zehn Mark ange- 
seßt ist; 
2) unter ebenderselben Voraussetzung die durch Urtheil oder Strafbefehl der 
Gerichte nach Art. 45 Abs. 2 des Forstpolizeigesetzes ergehenden Verurthei= 
lungen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob etwa letztere zugleich nach §. 2 
Abs. 1 der Verordnung in das Strafregister des Geburtsorts des Verur- 
theilten aufzunehmen sind. 
S. 12. 
Nach §. 2 Abs. 2 der Verordnung sind ferner Verurtheilungen wegen Zuwider= 
handlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle von 
der Aufnahme in das Strafregister des Geburtsorts des Verurtheilten ausgenommen. 
Diese Ausnahme trifft nicht zu, wenn durch die That zugleich eine nach den 
allgemeinen Strafgesetzen als Verbrechen oder Vergehen zu verfolgende Handlung be- 
gangen worden ist; vergl. Gesetz vom 25. August 1879, betreffend das Verfahren der 
Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze (Reg.-Bl. 
S. 259 ff.) Art. 8 Ziff. 2. 
Die Behörden werden angewiesen, dem Ortsvorsteher der Gemeinde, in welcher 
der Verurtheilte seinen Wohnort hat, zur Aufnahme in das Strafregister des Wohn- 
orts mitzutheilen: 
Die durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden oder Urtheil der Gerichte er- 
gehenden Verurtheilungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Er- 
hebung öffentlicher Abgaben und Gefälle (angef. Gesetz vom 25. August 1879 Art. 8 
bis 11 und Art. 35), wofern 
a. der Rückfall in die Zuwiderhandlung mit einer besonderen Strafe bedroht 
ist oder 
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