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b. die festgesetzte Strafe in einer Freiheitsstrafe oder in Geldstrafe von zehn
Mark oder mehr besteht und erstere Strafe nicht blos an der Stelle einer
nicht beitreibbaren Geldstrafe von weniger als zehn Mark angesetzt ist.
Die durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden oder Urtheil der Gerichte
im Strafverfahren bei Post= und Porto-Defraudationen ergehenden Verurtheilungen
(Reichsgesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, Reichs-
gesetz-Blatt S. 347 ff., §§. 34 ff.) werden dem Ortsvorsteher zur Aufnahme in das
Strafregister des Wohnorts nicht mitgetheilt.
8. 13.
Die Behörden werden angewiesen, dem Ortsvorsteher der Gemeinde, in welcher
der Verurtheilte seinen Wohnort hat, zur Aufnahme in das Strafregister des Wohn-
orts ferner mitzutheilen:
anderweitige Strafurtheile, Strafbefehle und Strafverfügungen, deren Kenntniß-
nahme für die Ortsbehörde des Wohnorts des Verurtheilten von besonderem
Interesse ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob etwa solche Verurtheilungen
zugleich nach §. 2 Abs. 1 der Verordnung in das Strafregister des Geburts-
orts des Verurtheilten aufzunehmen sind.
Hieher sind insbesondere solche Verurtheilungen zu rechnen, welche gegen vor-
läufig entlassene Strafgefangene oder unter Polizeiaufsicht gestellte Personen er-
gangen sind.
Die Vorschriften, wornach aus besonderen Gründen anderweitige Mittheilungen
in Betreff bestrafter Personen, namentlich von Seiten der Strafanstaltsverr g
den Ortsbehörden zu machen sind, bleiben unberührt.
8. 14.
Hat in Fällen der 88. 10 bis 13 dieser Verfügung der Verurtheilte keinen
Wohnort in Württemberg, so erfolgt die Aufnahme der Verurtheilung in das Straf-
register derjenigen württembergischen Gemeinde, in welcher er zuletzt seinen Aufent-
halt hatte.
In die Strafregister des Wohnorts sind auch Verurtheilungen der in S§. 10
bis 13 bezeichneten Art gegen solche Nichtdeutsche aufzunehmen, welche in der Ge-
meinde in dauernder Weise ihren Aufenthalt genommen haben.