Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

330 
mal, wenn dieses als stellvertretender Vorsitzender fungirt, dafür ein Stellvertreter als 
Beisitzer einzutreten. 
Die Stellvertreter werden nicht zur Stellvertretung für ein bestimmtes ordentliches 
Mitglied, sondern für die sämmtlichen ordentlichen Mitglieder gewählt. Der Vorsitzende 
hat daher die Wahl, welchen der Stellvertreter er im einzelnen Fall einberufen will. 
Soferne keine besonderen Gründe dagegen vorliegen, ist jedoch derjenige Stellvertreter 
zu berufen, dessen Beiziehung am wenigsten Kosten verursacht. 
8. 13. 
Um die rechtzeitige Wahl der Schaubehörde zu sichern, hat das Oberamt mindestens 
vier Wochen vor demjenigen Zusammentritt der Amtsversammlung, bei welchem von 
dieser der Vorsitzende und sein Stellvertreter und eventuell die sämmtlichen Mitglieder 
der Schaubehörde zu wählen sind, den Ausschuß des landwirthschaftlichen Bezirksvereins 
zu der ihm nach Art. 8 Abs. 3 zukommenden Wahl aufzuforderu. Dabei ist ihm an- 
heimzugeben, vorsorglich für den Fall, daß die Amtsversammlung den Vorsitzenden oder 
stellvertretenden Vorsitzenden oder diese beiden aus den vom Ausschuß des landwirth- 
schaftlichen Bezirksvereins Gewählten bestellt, zugleich statt dieser ein weiteres ordentliches 
Mitglied und einen weiteren Stellvertreter zu wählen. 
Wenn keinerlei Bedenken darüber besteht, daß der Ausschuß des landwirthschaftlichen 
Bezirksvereins von seinem Wahlrecht rechtzeitig Gebrauch machen wird, so kann die Amts- 
versammlung die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden schon vor der 
Wahl der übrigen Mitglieder seitens des Ausschusses des landwirthschaftlichen Bezirks- 
vereins vornehmen. 
Wenn ein landwirthschaftlicher Bezirksverein nicht oder nicht rechtzeitig von seinem 
Wahlrecht Gebrauch macht, so hat die Amtsversammlung die sämmtlichen Mitglieder 
der Schaubehörde zu wählen. Eine nachträgliche Wahl durch den landwirthschaftlichen 
Bezirksverein ist in diesem Fall nicht mehr statthaft. 
8. 14. 
Die Funktionsdauer der Mitglieder der Schaubehörde beginnt je am 1. Mai des 
ersten und endet am 30. April des letzten Jahres der dreijährigen Wahlperiode. 
Wenn Mitglieder der Schaubehörde vor Ablauf ihrer Funktionsdauer um Enthebung 
vom Amt nachsuchen, so ist ihnen dieselbe vom Oberamt zu ertheilen, nachdem zuvor für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.