Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Zu Art. 7. 
8. 6. 
Der in Art. 7 des Gesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahlberechtigten zur 
Anmeldung ihres Wahlrechts ist im betreffenden Bezirksamtsblatt durch das Oberamt 
zu erlassen, außerdem aber in jeder Gemeinde durch den Ortsvorsteher auf ortsübliche 
Weise bekannt zu machen. 
Zu Art. 8. 
8. 6. 
Die Bekanntmachung, daß die Wählerlisten zur öffentlichen Einsicht aufliegen, hat 
von den Ortswahlkommissionen auszugehen. Diese Bekanntmachung hat in der ortsübli- 
chen Weise zu erfolgen und ist außerdem durch Anschlag an dem Rathslokal zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. In derselben sind die Folgen der Nichtbeachtung der Fristen 
besonders auszuführen (vergl. auch §. 8). 
S. 7. 
Nach Ablauf der sechstägigen Frist zur Erhebung von Vorstellungen gegen den 
Inhalt der Wählerliste ist jede weitere Anfechtung der letzteren ausgeschlossen. 
Ebenso ist nach dem Verstreichen der angegebenen Frist jede Aenderung der Wähler- 
liste, welche nicht in Folge der Beschlußfassung der Ortswahlkommission über eine recht- 
zeitig erhobene Einsprache oder der endgiltigen Entscheidung der Oberamtswahlkommission 
über eine solche Einsprache (Ges. Art. 8. Abs. 3) erforderlich wird, unzuläßig. 
Im Fall einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen 
und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. 
Die Wählerliste ist mit einer Bescheinigung der Ortswahlkommission zu versehen, 
daß dieselbe nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung sechs Tage lang zur 
allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt war. 
Zu Art. 9. 
8. 8. 
Bei der Wahl ist Jeder unbedingt zurückzuweisen, dessen Name in der Wählerliste 
nicht enthalten ist, mag auch die Uebergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund haben. 
In der öffentlichen Bekanntmachung des Auflegens der Wählerlisten ist hierauf be- 
sonders aufmerksam zu machen, um die Berechtigten zur Wahrung ihrer Rechte zu ver- 
anlassen.
	        
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