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Zu Art. 10.
8. 9.
Die Abgrenzung und Bekanntmachung der Abstimmungsdistrikte durch das Ober-
amt hat mit Rücksicht auf die Fristbestimmungen des Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes mit
thunlichster Beschleunigung zu erfolgen, sobald das Wahlausschreiben im Regierungsblatt
erschienen ist.
Bei der Abgrenzung der Abstimmungsdistrikte darf die Zusammenlegung zweier
oder mehrerer Gemeinden zu einem Distrikt, wofern sie nicht wegen des Nichtvorhanden-
seins einer genügenden Anzahl geeigneter Persönlichkeiten für die Bildung der Distrikts-
wahlkommission erforderlich werden sollte, nur dann ausnahmsweise erfolgen, wenn die
Gemeinde oder die Gemeinden, welche an eine andere Gemeinde angeschlossen werden
sollen, klein sind und wenn die sämmtlichen zu vereinigenden Gemeinden so nahe beisammen
liegen und sich in solchen gegenseitigen Verkehrsbeziehungen befinden, daß in ihrer Zu-
sammenlegung eine irgend erhebliche Erschwerung des Wählens nicht gefunden werden
kann.
Ueber die von dem Gesetz vorgesehene Theilung großer Gemeinden in mehrere Ab-
stimmungsbezirke ist, nach vorgängiger Einvernahme des Gemeinderaths der betreffenden
Gemeinde von dem Oberamte Beschluß zu fassen. Soweit eine Theilung in mehrere
Abstimmungsbezirke dem Ermessen des Oberamts anheimgegeben ist (vergl. Art. 10
Abs. 3), empfiehlt sich dieselbe insbesondere bei zusammengesetzten Gemeinden, welche
einen ausgedehnten Umfang haben und aus mehreren getrennten Wohnorten bestehen,
die sich zur Bildung besonderer Abstimmungsdistrikte eignen.
Eine Theilung in mehrere Abstimmungsbezirke ist nur durch die örtliche Abgrenz-
ung derselben zuläßig.
Die Abstimmung#distrikte sind mit durchlaufenden Nummern zu versehen, die Reihen-
folge derselben soll in der Regel nach Voranstellung der Oberamtsstadt in alphabetischer
Folge angeordnet werden.
Zu Art. 11.
S. 10.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahlvorsteher der einzelnen Abstimmungs-
distrikte und deren Stellvertreter in der Regel aus der Zahl der Wähler des betreffenden
Distrikts berufen werden.