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Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vornahme einer neuen Wahl der Abgeordneten
zur zweiten Kammer der Ständeversammlung. Vom 15. November 1882.
Unter Beziehung auf vorstehende K. Verordnung vom gestrigen Tage wird zum
Vollzug der Anordnung der Wahl der Abgeordneten für die zweite Kammer Nachstehen-
des verfügt:
1) Die in Gemäßheit des Art. 1 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 gebildeten,
beziehungsweise nach Art. 2 desselben Gesetzes ergänzten örtlichen Kommissionen für Ent-
werfung und Fortführung der Wählerlisten haben unverweilt für Richtigstellung der
letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes und §. 3 der Vollziehungs-
instruktion zum Wahlgesetz vom 6. d. Mts. besonders hingewiesen.
2) Die Wählerlisten müssen binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger
Verfügung im Regierungsblatte, somit spätestens am 30. November vollendet sein, so-
dann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also bis
6. Dezember einschließlich, auf dem Rathhause zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden.
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste
an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. Spätestens am 21. Tage
nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens, am 11. Dezember, haben die
Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen
dem Oberamt einzusenden.
3) Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am 30. Tage nach dem
Erscheinen der gegenwärtigen Verfügung im Regierungsblatte, also am
Mittwoch den 20. Dezember 1882
gleichzeitig vorzunehmen.
4) Die im Art. 13 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene Be-
kanntmachung hat spätestens am Sonntag den 17. Dezember zu erfolgen.
5) Die Wahlvorsteher werden besonders darauf aufmerksam gemacht, daß sie zu der
Wahlhandlung neben einem Protokollführer 3—6 Beisitzer zuzuziehen haben und daß
den Wählern der Zutritt zu der gesammten Wahlhandlung einschließlich der Eröffnung
der Stimmzzettel freisteht.