Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vornahme einer neuen Wahl der Abgeordneten 
zur zweiten Kammer der Ständeversammlung. Vom 15. November 1882. 
Unter Beziehung auf vorstehende K. Verordnung vom gestrigen Tage wird zum 
Vollzug der Anordnung der Wahl der Abgeordneten für die zweite Kammer Nachstehen- 
des verfügt: 
1) Die in Gemäßheit des Art. 1 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 gebildeten, 
beziehungsweise nach Art. 2 desselben Gesetzes ergänzten örtlichen Kommissionen für Ent- 
werfung und Fortführung der Wählerlisten haben unverweilt für Richtigstellung der 
letzteren Sorge zu tragen. 
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in 
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes und §. 3 der Vollziehungs- 
instruktion zum Wahlgesetz vom 6. d. Mts. besonders hingewiesen. 
2) Die Wählerlisten müssen binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatte, somit spätestens am 30. November vollendet sein, so- 
dann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also bis 
6. Dezember einschließlich, auf dem Rathhause zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. 
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste 
an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. Spätestens am 21. Tage 
nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens, am 11. Dezember, haben die 
Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen 
dem Oberamt einzusenden. 
3) Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am 30. Tage nach dem 
Erscheinen der gegenwärtigen Verfügung im Regierungsblatte, also am 
Mittwoch den 20. Dezember 1882 
gleichzeitig vorzunehmen. 
4) Die im Art. 13 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene Be- 
kanntmachung hat spätestens am Sonntag den 17. Dezember zu erfolgen. 
5) Die Wahlvorsteher werden besonders darauf aufmerksam gemacht, daß sie zu der 
Wahlhandlung neben einem Protokollführer 3—6 Beisitzer zuzuziehen haben und daß 
den Wählern der Zutritt zu der gesammten Wahlhandlung einschließlich der Eröffnung 
der Stimmzzettel freisteht.
	        
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