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6) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Samstag den 23. Dezember stattzufinden.
7) Das Ergebniß der Wahl ist dem Ministerium vom Wahlkommissär telegraphisch
anzuzeigen, auch ist dem Ministerium eine die Abstimmungsverhältnisse enthaltende Ab-
schrift des Protokolls über die Ermittlung des Wahlergebnisses vorzulegen.
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf
die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art.
IIIder Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung und die Ministe-
rialverfügung vom 6. d. Mts. zur Nachachtung hingewiesen.
9) Zum Zwecke der Vornahme der Wahlen des ritterschaftlichen Adels ist in der
weiteren Beilage der dermalige Stand
a) der ritterschaftlichen Familien des Königreichs,
b) der in jedem Kreise stimmberechtigten Rittergutsbesitzer,
wie solcher sich aus den Akten über die Adelsmatrikel ergibt, verzeichnet.
Die Vorstände der Kreisregierungen haben das zweite dieser Verzeichnisse, jeder,
soweit es seinen Kreis betrifft, einer sorgfältigen Durchsicht zu unterwerfen und etwaige
Reklamationen Einzelner an die Kreisregierung zur Entscheidung zu bringen.
Im Uebrigen wird auf die im Verfassungsgesetze vom 26. März 1868 Art. 5 ent-
haltene Bestimmung über die geheime Stimmabgebung, welche sich auch auf die ritterschaft-
lichen Wahlen bezieht, sowie auf Art. 6 Abs. 3 dieses Gesetzes hingewiesen, wornach die
Ausübung des Wahlrechts bei den Wahlen der Ritterschaft in dem Falle durch einen
Bevollmächtigten geschehen kann, wenn der Wahlberechtigte durch Dienstverhältnisse ver-
hindert ist, sich am Wahlort einzufinden.
Stuttgart, den 15. November 1882.
Hölder.