Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

389 
N32. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 30. November 1882. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vollziehung der neuen allgemeinen Bauordnung. Vom 
23. November 1882. — Versfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungs- 
Einrichtungen. Vom 23. November 1882. 
Perfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Pollziehung der neuen 
allgemeinen Bauordnung. Vom 23. November 1882. 
Zu Vollziehung der polizeilichen Bestimmungen der neuen allgemeinen Bauordnung 
vom 6. Oktober 1872 wird mit Höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs 
unter Aufhebung der Verfügung a vom 26. Dezember 1872, betreffend die Vollziehung 
der neuen allgemeinen Bauordnung, Nachstehendes verfügt: 
Zu Art. 2 der Bauordnung. 
F. 1. 
Wo mit Rücksicht auf die verschiedenen klimatischen, Terrains-, Erwerbs-, Verkehrs- 
und sonstigen örtlichen Verhältnisse der einzelnen Gemeinden und auf die Anforderungen, 
  
Anmerkung: 
das Zeichen m bedeutet Meter; 
» » „ Centimeter; 
« »mm Millimeter; 
« »qm »Quadratmeter; 
» »cbm»Kubik1neter; 
»»kg „Kilogramm; 
» »0·I „ Grad nach Celsius.
	        
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